Sehr geehrter Fragesteller,
auf Ihre Frage darf ich Ihnen antworten wie folgt.
Wenn Sie die Wohnung Ihres verstorbenen Vaters räumen, bewertet man das als Annahme der Erbschaft. Und wenn Sie einmal angenommen haben, können Sie nicht mehr ausschlagen.
Wenn es also irgendwie bekannt wird, dass Sie die Wohnung geräumt haben, haben Sie ein Problem. Deshalb kann ich Ihnen davon nur abraten.
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Brümmer
Rechtsanwältin
16.01.2020
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19:21
Antwort
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