Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Beim Tod des Alleinmieters wird das Mietverhältnis mit dem Erben fortgesetzt. Sowohl Vermieter als auch Erbe können dann innerhalb eines Monats außerordentlich kündigen nach Kenntnis vom Todesfall (§ 564
des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB). Die Tochter durfte die Wohnung fristgerecht (in der Monatsfrist) kündigen, solange sie die Erbschaft noch nicht ausgeschlagen hatte; die Kündigung ist rechtswirksam erfolgt.
Beim Nachlassgericht (= Amtsgericht am Ort der Wohnung des Verstorbenen) kann der Vermieter einen Antrag auf Nachlasspflegschaft stellen (§ 1961 BGB
), wenn über den Erben noch Unklarheit besteht. Zur Begründung ist darauf zu verweisen, dass die Wohnung nach Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist ( bei Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats, § 573c Abs. 1 Satz 1 BGB
) geräumt sein muss und andernfalls Klage zu erheben wäre. Das Amtsgericht bestellt dann eine Person, die anstelle des unbekannten Erben die Räumung organisiert. Diese Person kann z.B. auch die Tochter sein, die dann ehrenamtlich gegen Aufwendungsersatz tätig wird und mit dieser Funktion die Wohnung dann wieder betreten darf.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
06.05.2019
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01:45
Antwort
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