Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sofern das Tier keinen hohen materiellen Wert hat, also keinen Verkaufserlös erzielen würde, kann ich Sie beruhigen. Dann hat Person A nichts zu befürchten.
Das Tier gehört zwar grundsätzlich zum Nachlass, wenn der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes noch Eigentümer des Tieres war. Daher muss das Tier an den Erben herausgegeben werden. Sofern jedoch alle in Betracht kommenden Personen das Erbe wirksam ausgeschlagen haben, erbt der Fiskus, also das Bundesland, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte (§ 1936 BGB
). Man darf davon ausgehen, dass der Fiskus kein Interesse an einem Tier hat, welches keinen hohen materiellen Wert hat.
Auch das Verbringen des Tieres in ein Tierheim hätte nicht zwingend verlangt werden können, da auch ein Tierheim üblicherweise ein Tier nicht kostenfrei aufnimmt, sondern dafür eine Rechnung stellt. Insofern war es jedenfalls kostengünstiger, wenn Person A das Tier kostenfrei versorgt hat.
Ihren Angaben entnehme ich, dass offensichtlich niemand ein Nachlassinsolvenzverfahren oder die Einsetzung eines Nachlassverwalters beantragt hat, so dass davon auszugehen ist, dass keine Insolvenzmasse (nennenswerte Vermögensbestandteile) vorhanden ist. In diesem Fall hat Person A nicht zu befürchten, dass irgendjemand die Herausgabe des Tieres verlangen wird.
Im Gegenteil: Da ein Tier in einem solchen Fall umgehend versorgt werden muss, war es völlig richtig, dass sich Person A um das Tier gekümmert hat. Sollte sich doch noch ein Erbe finden, der die Herausgabe des Tieres verlangt, könnte Person A diesem Erben möglicherweise sogar die Aufwendungen für Futter etc. in Rechnung stellen.
Der Vermieter möchte möglicherweise erreichen, dass die Inobhutnahme des Tieres als indirekte Annahme der Erbschaft angesehen wird und dass damit derjenige, der das Tier an sich genommen hat, als Erbe auch für alles andere haftet.
Das kann man so jedoch nicht sehen, denn die Inobhutnahme eines Tieres ist etwas ganz anderes als die Annahme einer Erbschaft. Grundsätzlich ist es schon denkbar, dass ein Erbe durch sein Verhalten indirekt die Erbschaft annimmt. Deshalb empfiehlt man grundsätzlich, dass ein potentieller Erbe, der die Erbschaft ausschlagen möchte, keinesfalls irgendwelche Erbschaftsgegenstände an sich nimmt oder sich in irgendeiner Weise um die Erbschaft kümmert. Bei einem Tier geht das jedoch nicht, denn ein Tier muss versorgt werden.
Das Nachlassgericht interessiert sich weder für Fragen des Schadensersatzes noch für Fragen der Strafbarkeit (die nach meiner Einschätzung hier ohnehin nicht vorliegt).
Zusammenfassend war es richtig, dass sich Person A um das Tier gekümmert hat. Man hätte allenfalls das Nachlassgericht darüber informieren können, dass sich das Tier bei Person A befindet und dass sich ein Erbe (sofern einer feststellbar ist) dann an Person A wenden möge.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 18.08.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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18.08.2016
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19:33
Antwort
vonRechtsanwältin Karin Plewe
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Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Erbrecht