Sehr geehrter Ratsuchender,
lassen Sie mich Ihre Fragen wie folgt beantworten.
1.
Ihre Kinder sind nicht Erben Ihrer Frau und haben daher auch keinen Anspruch auf die Wohnung.
Wenn Ihre Frau vor Ihnen verstirbt, erben Sie. Im Falle Ihres späteren Todes beerben die Kinder Sie und damit u.U. auch die Wohnung.
2.
Der Bruder Ihrer Ehefrau hat - wenn Sie sich gegenseitig als Erben eingesetzt haben - keinen Anspruch auf den Pflichtteil (§ 2303 BGB
), nur Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten.
Ohne Testament würde der Bruder 1/4 erben, wenn die Eltern bereits verstorben sind.
3.
Um zu verhindern, dass der Bruder Ihrer Frau erbt, muss ein Testament verfasst werden, das kann auch ein sog. Berliner Testament sein, mit dem Ihre Kinder letztlich nach dem Tod des Letztversterbenden auch die Wohnung erben.
Zu Vermeidung von Risiken, sollten Sie für die Formulierung einen Rechtsanwalt oder einen Notar zu Rate ziehen.
Ein Testament kann eigenhändig oder zur Niederschrift beim Notar erstellt werden.
Nutzen Sie bei Nachfragen bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 18.05.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
18.05.2017 | 12:22
Mit welchen Kosten ist für ein Berliner Testament zu rechnen, wenn wir von einem Verkehrswert der Wohnung von 200.000,-€ ausgehen?
Herzlichen Dank, Sie haben meine Fragen beantwortet.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
18.05.2017 | 13:48
Sehr geehrter Ratsuchender,
es fallen beim Notar 970 € plus Auslagen und Mehrwertsteuer an (Nr. 21100 KV GNotGK).
Dabei bin ich von einem Geschäftswert von bis zu 230.000 € ausgegangen, da das gesamte Vermögen heranzuziehen ist, nich nur der Wert der Wohnung.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt