Sehr geehrter Fragesteller,
1.
Als Pflichtteilsberechtigter haben Sie gem. § 2314 BGB
einen Auskunftsanspruch gegen den Erben, in Ihrem Falle gegen die zweite Frau Ihres Vaters. Dieser Anspruch umfasst die Erstellung eines Verzeichnisses über den Bestand des Nachlasses und den Wert der Nachlassgegenstände zum Zeitpunkt des Erbfalls. Die dadurch anfallenden Kosten fallen dem Nachlass zur Last.
2.
Grundsätzlich machen Sie allein mit der Durchsetzung Ihres Auskunftsanspruchs noch nicht Ihren Pflichtteil geltend, da Sie vom Erben nicht den Pflichtteil fordern, sondern nur Auskunft über den Nachlass verlangen. Ob Sie bereits mit der Durchsetzung des Auskunftsanspruchs von weiteren Ansprüchen aus dem Testament ausgeschlossen werden, hängt von der Formulierung im Testament ab. Dazu ist jedoch die Prüfung des gesamten Testaments notwendig.
3.
Den Auskunftsanspruch können Sie außergerichtlich selbst geltend machen.
Die gerichtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem vermutlichen Wert der Auskunft. Übersteigt dieser Wert € 5.000 ist das Landgericht zuständig und Sie müssen sich dabei anwaltlich vertreten lassen. Andernfalls können Sie den Anspruch auch selbst gerichtlich geltend machen, wovon ich jedoch abrate.
Ich empfehle Ihnen darüber hinaus jedoch bereits mit der außergerichtlichen Geltendmachung einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl zu beauftragen, da die Verjährungsfrist zur Geltendmachung des Pflichtteils bald verstrichen ist. Daher sollten Sie unnötige Verzögerungen vermeiden um vor Ablauf der Frist die Auskunft zu erlangen um eine Entscheidung treffen zu können. Durch Verzögerungen Ihrer Stiefmutter könnten Sie ansonsten die Auskunft vor Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr erhalten und müssten sich dann entscheiden, ´ins Blaue hinein´ den Pflichtteil zu fordern oder darauf zu verzichten.
4.
Verstirbt Ihre Stiefmutter geht das Vermögen als Ganzes auf die Erben über; § 1922 BGB
. D.h. die Erbengemeinschaft tritt rechtlich an die Stelle des Erblassers. Dazu gehört grundsätzlich auch die Einsichtnahme in die Unterlagen des Erblassers. Hinsichtlich der Schenkungen an Ihre Stiefschwester weise ich darauf hin, dass Schenkungen unberücksichtigt bleiben, wenn zur Zeit des Erbfalls zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstands verstrichen sind; § 2325 BGB
.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
frag-einen-anwalt@RA-Bordasch.de
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 20.04.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 20.04.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
20.04.2008
|
01:27
Antwort
vonRechtsanwalt Ingo Bordasch
Mädewalder Weg 34
12621 Berlin
Tel: 030.56702204
Web: http://www.RafBB.de
E-Mail: