Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsangaben und Ihres Einsatzes.
Bei einem Berliner Testament können die Ehegatten wechselbezügliche Verfügungen treffen (§ 2270). Wechselbezügliche Verfügungen sind solche, bei denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nur auf Grund der Verfügung des anderen Ehegatten getroffen wurde. Das ist gem. § 2270 Abs. 2 BGB
anzunehmen, wenn sich die Ehegatten gemeinsam einsetzen. Die gegenseitige Einsetzung der Eltern ist daher wechselbezüglich.
Schwierig und nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, ist die Frage, ob auch die Einsetzung der Kinder als Schlusserben zu gleichen Teilen eine wechselbezügliche Verfügung sein soll. Bei der Beantwortung dieser Frage, gibt es keine gesetzliche Auslegungsregel oder allgemeinen Erfahrungssatz. Maßgeblich ist der Wille der Ehegatten im Zeitpunkt der Testamentserrichtung. Im Zweifel würde das Nachlassgericht wägt das Für und Wider ab, indem es den Inhalt der Erklärung als Ganzes einschließlich aller Nebenumstände würdigt. Umstände außerhalb der Testamentsurkunde sind einzubeziehen, wie zum Beispiel Äußerungen der Erblasser, ihre beiderseitigen Vermögensverhältnisse, Zuwendungen während der Ehe. Bei der gegenseitigen Erbeinsetzung der Ehegatten als Alleinerben und Erbeinsetzung der gemeinsamen Kinder zu Schlusserben ist nach der Rechtsprechung regelmäßig anzunehmen, dass jeder Ehegatte die Kinder wegen des Verwandschaftsverhältnisses bedenkt und nicht, weil der andere dies auch tut. Die Verfügung der Erbeinsetzung der gemeinsamen Kinder ist daher meistens nicht wechselbezüglich. Das Bayerische Oberste Landgericht hat dazu in seinem Urteil vom 04.03.1996 Az.: 1Z BR 160/95
im Leitsatz wie folgt ausgeführt:
"Setzen Eheleute in einem gemeinschaftlichen Testament jeweils nur ihren einzigen gemeinsamen Sohn zum Alleinerben ein, so sind diese Verfügungen im Zweifel nicht wechselbezüglich. Denn es liegt die Annahme nahe, daß jeder Elternteil auf jeden Fall und unabhängig von der Verfügung des anderen erreichen will, daß das Kind sein Erbe wird."
Dies ist sehr wichtig, denn wechselbezügliche Verfügungen können gem. § 2271 Abs.1 BGB
nach dem Tod des einen Ehegatten nicht mehr durch den anderen Ehegatten widerrufen werden.
In Ihrem Fall könnte der Vater daher meines Erachtens die Erbeinsetzung der Kinder widerrufen und nur ein Kind zum Erben einsetzen. Den Pflichtteil würde das andere Kind natürlich trotzdem bekommen. Daneben kann der Vater frei dem einen Kind sein Vermögen (nicht den Teil des Nachlasses der Mutter, da Trennungsprinzip nach Ihren Angaben vereinbart wurde) teilweise übertragen. Eine vollständige Übertragung des Vermögens ist problematisch. In diesem Fall, wäre das andere Kind faktisch enterbt, da kein Vermögen mehr zur Verteilung ansteht. Es muss eine Frist von zehn Jahren zwischen der Schenkung und dem Tod des Erblassers liegen, damit nach diesem Todesfall nicht ein so genannter Pflichtteilsergänzungsanspruch eingreift. Dieser Anspruch bedeutet, dass ein Pflichtteilsberechtigter sein Pflichtteilsrecht so berechnen kann, als wäre die Schenkung nicht ausgeführt worden (vgl. § 2325 BGB
).
Bei der beabsichtigten Schenkung ist daher zu beachten, dass das Vermögen nur in der Höhe verschenkt wird, in der noch der Pflichtteilsanspruch des anderen Kindes besteht. Eine Schenkung bedarf grundsätzlich der notariellen Form gem. § 518 BGB
. Falls diese Form nicht eingehalten wird, ist die Schenkung nur wirksam, wenn sie bewirkt wurde. Also das Kind tatsächlich das Vermögen erhalten hat. Ein Überweisungsträger reicht daher nicht aus. Die Unwirksamkeit wird aber geheilt, wenn das Kind das Vermögen tatsächlich erhält.
§ 2287 BGB
ist in Ihrem Fall nicht anwendbar, da diese Vorschrift nur für den Erbvertrag gilt. Das Geschenkte kann dort zurückgefordert werden, wenn der Vertragserbe durch die Schenkung benachteiligt wurde. Ein Erbvertrag ist in Ihrem Fall jedoch nicht geschlossen worden, jedenfalls geht das nicht aus Ihrem Sachverhalt hervor.
Ich hoffe Ihnen eine ersten Überblick verschafft zu haben. Bitte beachten Sie, dass geringfügige Sachverhaltsabweichungen zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen können. Bitte beachten Sie weiter, dass eine Onlineberatung keine Beratung vor Ort ersetzen kann.
Mit freundlichen Grüßen
C.Richter
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Carolin Richter
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