Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Wenn Sie Pflichtteilsansprüche geltend machen, müssen Sie in Erfahrung bringen, welchen Nachlass Ihre Mutter am genauen Todestag hinterlassen hat. Wenn Ihre Mutter also beispielsweise am 30.01.2014 verstorben ist, kommt es auf diesem Tag als Stichtag für die Bestimmung des Nachlasses an.
2.
Damit Sie einen Überblick über den Nachlass erhalten, müssen Sie Ihren Vater unter Fristsetzung (dem Datum nach bestimmt) auffordern, ein so genanntes Nachlassverzeichnis, geordnet nach Aktiva und Passiva, zu erstellen.
Anhand dieses Nachlassverzeichnises, dessen Angaben Ihr Vater belegen muss, ergibt sich der Reinnachlass, der Grundlage für die Höhe der Pflichtteilsquote ist.
Gegebenenfalls wird es sich empfehlen, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, von Ihrem Vater die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses zu verlangen. Schließlich sind eine Reihe von Gesichtspunkten zu beachten und es muss geprüft werden, ob das Nachlassverzeichnis vollständig und richtig ist.
3.
Kommt Ihr Vater seiner Verpflichtung, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen, innerhalb der von Ihnen gesetzten Frist nicht nach, können Sie Klage erheben. Die Einreichung der Klage unterbricht den Lauf der Verjährung.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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Sehr geehrter Herr Raab,
vielen Dank zunächst für Ihre Antwort. Die Erstellung des Nachlassverzeichnisses erscheint mir sehr kompliziert, zumal mein Vater inzwischen nicht nur das Haus verkauft hat, sondern auch einen Großteil der Einrichtung sowie die Porzellansammlung meiner Mutter, Uhren, Schmuck usw. verkauft bzw. verschenkt hat. Kurze Nachfrage: Wie ich es verstehe, kommt es also nicht darauf an, zu welchem Preis mein Vater das Haus Ende 2015 verkauft hat, sondern vielmehr darauf, wieviel das Haus am Stichtag des Todes (29.01.2014) wert war?
Vielen Dank.
Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
Sie haben vollkommen Recht: Maßgeblich ist der Verkehrswert des Hauses zum Todestag der Mutter. Kommt darüber, also über den Verkehrswert, keine Einigung zustande, kann die Einholung eines Sachverständigengutachtens verlangt werden.
Sie müssen natürlich beachten, wer Eigentümer des Hauses gewesen ist. Wäre Ihr Vater alleiniger Eigentümer, gehörte das Haus nicht zum Nachlaß. Normalerweise sind Eheleute aber je zu 1/2 Miteigentümer einer Immobilie, so dass der hälftige Miteigentumsanteil Ihrer Mutter zum Nachlaß gehört.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt