Sehr geehrter Fragesteller
Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
1. Frage
Der Pflichtteil besteht aus der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils, § 2303 BGB
.
Daher ist zunächst der gesetzliche Erbteil der Enkel und des Sohnes festzustellen.
Davon ausgehend, dass die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten, würde der Ehemann die Hälfte und die Kinder, d.h. der Sohn und die Tochter die andere Hälfte zu je ein Viertel erben. Anstelle der verstorbenen Tochter würden die Enkel das Viertel der Tochter je zur Hälfte erben, also jeder Enkel 1/8.
Da der Pflichtteil aus der Hälfte des gesetzlichen Erbteils besteht, beträgt der Pflichtteil für den Sohn 1/8 und für die Enkel je 1/16.
2. Frage
Die Erben könnten schon jetzt den Pflichtteil geltend machen.
Häufig sind in Berliner Testamenten jedoch Pflichtteilsstrafklauseln aufgenommen, die regeln, dass bei Geltendmachung des Pflichtteils zu Lebzeiten des überlebenden Ehegatten derjenige auch beim Tod des Letztversterbenden Ehegatten nur den Pflichtteil bekommt.
3. Frage
Der Informationsanspruch beschränkt sich auf den Wert des Nachlasses.
Zum Zweck der Information des Pflichtteilsberechtigten bestimmt § 2314 BGB
einen umfassenden Auskunftsanspruch, der sich gegen den Erben richtet. Der Erbe muss dem Pflichtteilsberechtigten auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft erteilen.
Entscheidend ist dabei gem. § 2311 BGB
der Bestand des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls.
Ich hoffe, Ihre Fragen verständlich beantwortet zu haben und Ihnen eine rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Lucia König
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 30.11.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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gestatten Sie mir eine Nachfrage:
Haben die Kinder des Erstverstorbenen noch Ansprüche, wenn der überlebende Ehepartner stirbt ?
Der Überlebende würde gerne alles seiner leiblichen Schwester vererben.
Es findet sich keine Pflichtteilstrafklausel im Berliner Testament, lediglich der Passus..."kann frei verfügen".
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, stammen der Sohn und die bereits verstorbene Tochter, die zwei Kinder , also die zwei Enkel, hinterließ, aus der ersten Ehe der verstorbenen Ehefrau.
Gemeinsame Kinder existieren nicht.
Die Kinder des Erstverstorbenen, hier der Ehefrau, haben keine Ansprüche, wenn der überlebende Ehegatte stirbt, denn er ist lediglich ihr Stiefvater und sie sind somit mit ihm nicht blutsverwandt.
Die Pflichtteilsansprüche gegen den Erben, hier den Ehemann, sind innerhalb von 3 Jahren geltend zu machen, 2332 BGB.
Der Überlebende , der nach dem Testament frei verfügen darf, kann alles seiner Schwester vererben, Pflichteilsberechtigte wären in diesem Fall nur seine eigenen Abkömmlinge und, falls keine vorhanden sind, seine Eltern.
( Die in meiner 1. Antwort erwähnte Pflichtteilsstrafklauseln, sind häufig in Ehegattentestamenten vorzufinden, bei denen die Ehegatten, anders als bei Ihnen, gemeinsame Kinder haben. Insofern habe ich hier vielleicht unnötig für Verwirrung bei Ihnen gesorgt.)
Ich hoffe, Ihre Nachfrage verständlich beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen und den besten Wünschen für die Feiertage
Lucia König
Rechtsanwältin