Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Änderung des Testaments beim Notar könnte wegen § 2271 Absatz 2 BGB ungültig sein. Da muss geprüft werden, ob das Berliner Testament eine Klausel enthält, die das Ändern des Testaments erlaubt.
Wenn das Geld auf dem Konto der Mutter ist, bekommt A 1/4 von dem, was beim Tod der Mutter von dem Geld noch da ist, wenn die Testamentsänderung wirksam ist und 1/2 wenn die Testamentsänderung unwirksam ist.
Wenn das Geld bei B auf dem Konto ist, und die Testamentsänderung ungültig ist, dürfte eine beeinträchtigende Schenkung § 2287 BGB analog vorliegen und A kann von B die Hälfte des Verkaufserlöses verlangen.
Sollte die Änderung des Testaments wirksam sein, dann wird der Pflichtteil des A so berechnet, als wenn der Verkaufserlös noch bei der Mutter währe. Der Verkaufserlös schmilzt nach § 2325 BGB jedes Jahr um 1/10 ab.
A hätte, wenn die Mutter innerhalb der nächsten 10 Jahre stirbt, gegen A einen Zahlungsanspruch von 25% des Erlöses, wenn die Mutter innerhalb des 1. Jahres nach der Schenkung stirbt, 22,5% im 2. Jahr, 20% im 3. Jahr u.s.w.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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