Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie haben ohnehin beide derzeit das Aufenthaltsbestimmungsrecht inne. Sie müssten sich daher im Grunde mit der Mutter einigen, was aber vorliegend nicht möglich ist.
Sie können natürlich beantragen, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf Sie alleine übertragen wird. Ob das geschieht entscheidet letztendlich das Gericht unter Berücksichtigung des Kindeswohls, also anhand dessen was für das Kind das beste ist, unter Würdigung der Gesamtumstände. Bis das Gericht dies entscheidet, kann es allerdings etwas dauern.
Sie haben zusätzlich noch die Möglichkeit vorläufigen Rechtschutz zu beanspruchen, also zu erreichen, dass das Kind zunächst einmal sofort zu Ihnen zurückkehren kann. Auch hier sind aber das Kindeswohl und die Gesamtumstände maßgeblich. Es muss zudem auch zwingend erforderlich sein, dass das Kind sofort von der Mutter "entfernt" wird. Dafür dürfte meines erachtens der bisher bekannte Sachverhalt nicht ganz ausreichen.
Ein Anhaltspunkt ist allerdings schon mal, dass die Mutter Ihnen quasi Misshandlung Ihrer Kinder vorgeworfen hat. Die an sich zu behaupten, wenn man weis das dies tatsächlich nicht stimmt, ist ebenfalls strafbar. Sie sollten daher die Mutter ggf. Anzeigen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Mutter fortwährend Ihren Umgang mit dem Kind verwehrt und es auch seiner Familie (Geschwistern) entfremdet. Dies sind alles Gründe, welche für eine Übertragung des Sorge-, bzw. Aufenthaltsbestimmungsrechts auf Sie sprechen.
Wenn Sie eine rechtliche Vorgehensweise hier in betracht ziehen, sollten Sie allerdings umgehend tätig werden. Je länger Sie warten, umso schwieriger wird es das Kind zurück zu bekommen, da die Mutter behaupten wird, das Kind habe sich bereits in seinem neuen Lebenraum eingelebt und solle daher dort verbleiben.
Wenn Sie eine weitere Vertretung in dieser Angelegenheit wünschen, können Sie sich gerne an mich wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Keller
Rechtsanwalt
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