Sehr geehrte Ratsuchende,
gern nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen - unter Beachtung des von Ihnen gebotenen Einsatzes - wie folgt Stellung:
1. Muss das Aufenthaltsbestimmungsrecht geändert werden?
Nein! Wenn sich beide Elternteile einig sind, Bedarf es einer Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes als Teil des Sorgerechtes auf eines der Elternteile nicht. Da bei ihnen kein Streit besteht und Sie den Wechsel des Kindes in den anderen Haushalt sogar ausdrücklich wünschen, wird auch kein Familiengericht bereit sein, Ihnen das Aufenthaltbestimmungsrecht zu entziehen.
2. Wir haben gemeinsames Sorgerecht, ändert sich das?
Nein! Das Sorgerecht der Eltern wird nicht davon beeinflusst, wo das Kind lebt. Aber selbstverständlich ist es möglich, trotz weiterbestehender gemeinsamer elterlicher Sorge speziell das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf einen Elternteil zu übertragen.
3. Das Kind ist 14 Jahre alt. Kann es allein entscheiden? Und kann es wieder zurück?
Im Grunde können erst volljährige Kinder frei entscheiden, wo sie leben möchten. Bei minderjährigen Kindern entscheiden die sorgeberchtigten Eltern unabhängig vom jeweiligen Alter des Kindes allein. Sollte insoweit Streit aufkommen, entscheidet das Familiengericht unter Beachtung des Kindeswohls. Hier hat dann ein älteres minderjähriges Kind, welches vom Gericht anzuhören ist, ein je nach Einzelfall gewichtiges Mitspracherecht.
4. Kann die Schule/Internat auch im Ausland bleiben, wenn der Wunsch des Kindes besteht?
Bei gemeinsamer Sorge - unabhängig vom Aufenthalt des Kindes - entscheiden beide Elternteile gemeinsam über die schulische Entwicklung des Kindes. Bei Streit sind wiederum Jugendamt oder Gericht hinzuzuziehen.
5. Was für Folgen hat das für den Unterhalt und das Kindergeld?
Sobald das Kind in den Haushalt des Kindesvaters wechselt, ist die Kindergeldstelle zu informieren. Der Vater ist dann kindergeldbezugsberechtigt. Unterhaltspflichtig ist immer derjenige, bei dem das Kind nicht lebt. Bestehende Unterhaltstitel sind bei Wechsel des Aufenthaltes abzuändern.
6. Habe ich trotzdem noch Anspruch auf den noch offenen, nicht gezahlten Unterhalt?
Auf rückständigen Unterhalt aus der Vergangehheit, als das Kind noch bei Ihnen lebte, haben Sie dennoch Anspruch. Voraussetzung ist natürlich, dass dieser Unterhalt tituliert ist.
4. Das zweite Kind bleibt bei mir. Wie verhält sich das für dessen Unterhalt und Kindergeld?
Für das bei Ihnen lebende Kind sind selbstverständlich Sie weiter kindergeldbezugsberechtigt. Da bei Wechsel des ersten Kindes in den Haushalt des Vaters Geschistertrennung eintritt und jedes Elternteil ein Kind in seinem Haushalt versorgt, heben sich die beiderseitigen Unterhaltspflichten gegeneinander auf.
Mit freundlichen Grüßen
Wundke
Rechtsanwalt
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