Sehr geehrte Rechtsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
1.Unter welchen Umständen ist es möglich, auch ohne seine Zustimmung mit unserem Kind weg zu ziehen?
Die gemeinsame Sorge umfasst auch das Recht über den Wohnungswechsel zu entscheiden. Daher bedarf der Wohnungswechsel der Zustimmung Ihres Exmannes. Wenn dieser eine Zustimmung nicht erteilt, rate ich Ihnen die Zustimmung durch Antrag beim Familiengericht ersetzen zu lassen, bzw. das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zu beantragen. Eine Entscheidung würde zu Ihren Gunsten ergehen, wenn und soweit sie dem Kindeswohl entspräche.
Grundsätzlich sind Sie nicht gezwungen, Ihren Wohnsitz beizubehalten. Wollen Sie umziehen, stellt sich die Frage, was im Hinblick auf die Aufenthaltsbestimmung dem Kindeswohl entsprechen würde. Zwar ist ein Umzug mit Unannehmlichkeiten für das Kind verbunden, jedoch sind Sie (wohl) die Bezugsperson des sogar behinderten Kindes, sodass es dem Kindeswohl wohl eher entsprechen würde, bei Ihnen zu sein, als die Bezugsperson nun wechseln zu müssen. Hier ist auch zu berücksichtigen, dass Sie bislang die Erziehung und Pflege des Kindes, die vermutlich besonderen Anforderungen genügen muss, geleistet haben und mit diesen Anforderungen vertraut sind.
Des Weiteren haben Sie nachvollziehbare Gründe für den Umzug. In der neuen Stadt sind Sie bei Ihrem Freund, dem kranken Vater, der Familie, die Sie unterstützen kann, und Ihrer Schilderung nach wären Ihre Chance, einen Arbeitsplatz zu finden, größer. Ihre Entscheidung ist daher nachvollziehbar, sachlich und nicht von dem Motiv geleitet, Ihrem Exmann willkürlich das Kind zu entziehen.
Die Aussicht, dass das Familiengericht zu Ihren Gunsten entscheidet sind daher nicht ungünstig. Dementsprechend würde ich Ihnen nicht raten, umzuziehen, ohne die Angelegenheit auf dem Rechtsweg zu klären. Sie setzen sich damit der Gefahr aus, dass Ihr Exmann selbst versuchen wird, gerichtlich gegen den Umzug vorzugehen oder Kosten, die durch die Besuche entstehen, ersetzt zu verlangen. Würde Ihr Exmann gegen Sie gerichtlich vorgehen, um Ihnen die Mitnahme des Kindes bei dem Umzug wegen des Sorgerechts zu versagen, würde das ein schlechtes Licht auf Sie werfen und es kämen Kosten für das Verfahren auf Sie zu.
Soweit die Entscheidung dringlich ist, ist zu überlegen, ob der Antrag im einstweiligen Verfahren zu stellen ist.
2. Hätte ein Umzug einen anderen Stellenwert, wenn ich z.B. meinen Freund heiraten würde? Wie steht dann die 2. Ehe dem Aufenthaltsbestimmungsrecht des Kindesvaters gegenüber?
Ausgangspunkt, ob das Familiengericht zu Ihren Gunsten entscheiden wird, ist das Kindeswohl. Dieses würde durch eine Heirat nicht unmittelbar berührt.
Wenn Sie heiraten, ist natürlich Ihr Bedürfnis bei Ihrem Mann zu wohnen anerkennenswerter – jedenfalls bei konservativer Betrachtungsweise. Da Ihre Motive aber auch ohne eine Heirat nachvollziehbar sind, erachte ich eine Heirat nicht für notwendig. Andererseits würde eine Hochzeit insoweit jedenfalls nicht schaden.
3. Mein Kind ist schwerbehindert, ich kann deswegen absehbar nur Teilzeit arbeiten. Hätte ich nach einer neuen Heirat weiterhin einen Unterhaltsanspruch wegen der Kinderbetreuung gegen den Kindesvater?
Grundsätzlich ist nach Ihrer Heirat auch Ihr Ehemann Ihnen zum Unterhalt verpflichtet. Diese Verpflichtung wirkt sich auch auf den Unterhaltsanspruch gegen Ihren Exmann aus.
Grundsätzlich wäre eine Aufteilung nach Einkommen und Vermögen der Unterhaltsverpflichteten vorzunehmen. Soweit die Behinderung Ihres Kindes zu einem erhöhten Betreuungsaufwand führt, kann dies die Unterhaltsbelastung des Vaters erhöhen.
Sie sollten sich angesichts der Bedeutung und Reichweite Ihres Anliegens bei einem Anwalt vor Ort persönlich beraten und ggf. vertreten lassen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei den vorstehenden Ausführungen um eine erste Einschätzung aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts handelt, die eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nach umfassender Sachverhaltsaufklärung nicht ersetzen kann. Durch Auslassen oder Hinzufügen von Tatsachen Ihrerseits kann sich die rechtliche Bewertung ändern.
Bei Unklarheiten können Sie gerne von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch machen.
Mit freundlichen Grüßen
Gina Haßelberg
(Rechtsanwältin)