Sehr geehrte Fragestellerin,
bei meiner Antwort gehe ich davon aus, dass der am 02.07.2008 geborene Sohn Ihr einziges Kind ist. Demnach beantworten sich Ihre Fragen wie folgt:
Zu 1. § 7 Antragstellung
(1) 1Das Elterngeld ist schriftlich zu beantragen. 2Es wird rückwirkend nur für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats geleistet, in dem der Antrag auf Elterngeld eingegangen ist.
(2) 1In dem Antrag ist anzugeben, für welche Monate Elterngeld beantragt wird. 2Außer in den Fällen des § 4 Abs. 3 Satz 3 und 4 und der Antragstellung durch eine allein sorgeberechtigte Person ist der Antrag von der Person, die ihn stellt, und der anderen berechtigten Person zu unterschreiben. 3Die andere berechtigte Person kann gleichzeitig einen Antrag auf das von ihr beanspruchte Elterngeld stellen oder der Behörde anzeigen, für wie viele Monate sie Elterngeld beansprucht, wenn mit ihrem Anspruch die Höchstgrenze nach § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 überschritten würde. 4Liegt der Behörde weder ein Antrag noch eine Anzeige der anderen berechtigten Person nach Satz 3 vor, erhält der Antragsteller oder die Antragstellerin die Monatsbeträge ausgezahlt; die andere berechtigte Person kann bei einem späteren Antrag abweichend von § 5 Abs. 2 nur für die unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 verbleibenden Monate Elterngeld erhalten.
Die folgenden Unterlagen sollten zur Antragstellung mitgebracht werden:
• Geburtsbescheinigung des Kindes*
• Nachweise zum Einkommen vor der Geburt*
• Bescheinigung der Krankenkasse über das Mutterschaftsgeld
• Bescheinigung über den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld
• Bestätigung der beabsichtigten Arbeitszeit während des Elterngeldbezugs
• Eigenerklärung der beabsichtigten Arbeitszeit
Die mit * gekennzeichneten Unterlagen müssen in jedem Fall vorgelegt werden. Ob auch die anderen Bescheinigungen und Erklärungen abgegeben werden müssen, hängt von der individuellen Situation des Antragstellers ab.
Im Falle einer Inanspruchnahme der Verlängerungsoption muss auch dieses bereits bei der Antragstellung angegeben werden.
Zu 2. Das Elterngeld wird höchstens für die ersten 14 Monate nach der Geburt gezahlt. Wenn Sie erst ab dem 01.01.2009 beantragen, verlieren Sie den Anspruch für die ersten 6 Monate. 1In dem Antrag ist anzugeben, für welche Monate Elterngeld beantragt wird. In dem Antrag ist anzugeben, wie hoch das voraussichtliche Einkommen in den Monaten ist, für die Elterngeld beantragt wird. Dabei kann angegeben werden, dass voraussichtlich kein Einkommen erzielt wird. Dann wird jedoch nur unter Vorbehalt bewilligt. Danach ist dann nachzuweisen, wie hoch das Einkommen tatsächlich war, zum Beispiel durch Einkommensteuerbescheid, monatliche Umsatzsteueranmeldung und die Quittungen über die Betriebsausgaben. Sollte das tatsächlich erzielte Einkommen dann höher sein, als das im Antrag angegebene voraussichtliche Einkommen, dann muß zuviel erhaltenes Elterngeld zurück gezahlt werden.
Zu 3. das Elterngeld beträgt 67 Prozent des Einkommens in den letzten 12 Monaten vor der Geburt, jedoch maximal 1.800 Euro im Monat. Wenn der Bezieher von Elterngeld ein Einkommen hat, dass niedriger als das vor der Geburt ist, dann beträgt das Elterngeld 67 Prozent der Differenz. Dabei ist als durchschnittliches Einkommen der letzten 12 Monate vor der Geburt jedoch höchstens ein Einkommen von 2.700 Euro anzusetzen. Dies bedeutet, dass der Vater, wenn er in seiner Teilzeitbeschäftigung noch mindestens 2.700 Euro verdient nur den Mindestbetrag von 300 Euro nach § 2 Absatz 5 bekommen würde.
Das Einkommen wird bei selbständigen durch die Steuerbescheide nachgewiesen. Dabei kommt es auf das durchschnittliche Einkommen in dem Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr) vor der Geburt an.
Zu 4. Anspruch auf Elterngeld hat, wer 1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, 2. mit seinem Kind in einem Haushalt lebt, 3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und 4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
Das Kind müßte also bei dem Vater leben, damit er Anspruch auf Elterngeld hat. Das Kind müßte also nachts beim Vater schlafen. Das Sie mit dem Vater zusammen ziehen, ist nicht erforderlich.
Zu 5. Wer das Sorgerecht hat, ist nicht entscheidend. Dies ergibt sich aus § 1 Absatz 3) Anspruch auf Elterngeld hat abweichend von Absatz 1 Nr. 2 auch, wer 1. mit einem Kind in einem Haushalt lebt, das er mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen hat, 2. ein Kind des Ehegatten, der Ehegattin, des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin in seinen Haushalt aufgenommen hat, oder 3. mit einem Kind in einem Haushalt lebt und die von ihm erklärte Anerkennung der Vaterschaft nach § 1594 Abs. 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht wirksam oder über die von ihm beantragte Vaterschaftsfeststellung nach § 1600d
des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht entschieden ist. Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 sind die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des Zeitpunktes der Geburt der Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes bei der berechtigten Person maßgeblich ist.
Zu 6. Ihr Partner müßte sein Einkommen vor der Geburt des Kindes und das Einkommen während der Zeit, für die Elterngeld beantragt wird nachweisen.
Zu 7. Es ist möglich auch für dieses Jahr Elterngeld zu beantragen. Dabei können Sie in Frankreich bleiben. Das Kind müßte jedoch im Haushalt des Vaters in Deutschland wohnen.
Diese Antwort ist vom 07.08.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Hallo,
vielen Dank für die umfassende Antwort - bitte noch um genauere Detaillierung folgender Sachverhalte, die ich immer noch nicht zu 100% verstanden habe:
1.) also gibt es keine Antragsfrist nach der Geburt, wir müssen nur vor dem beabsichtigtem Anfang der Elternzeit (1.1.09) irgendwann im Spätherbst idealerweise den Antrag stellen. Korrekt?
2.) wenn der Vater zu 100% das Kind betreut und keine andere Tätigkeit ausübt, so orientiert sich das Elterngeld an 67% des Nettolohnes des Jahres vor der Geburt - dies auch wenn er Freiberufler ist, richtig? Und es sind nicht die 300 EUR/Monat Mindestbetrag, oder?
Vielen Dank im Voraus für die Präzisierung dieser noch offenen Punkte.
Gruss
PS
Zu 1. Richtig eine Antragsfrist gibt es nicht, aber Rückwirkend kann das Elterngeld nur für 3 Monate vor der Antragstellung bewilligt werden.
Zu 2. Richtig wenn er keine andere Tätigkeit ausübt, dann orientiert sich das Elterngeld an den 67 % aber er bekommt nicht mehr als 1.800 Euro im Monat. Das gilt auch für Freiberufler.
Zusatz zu 2. Das Elterngeld muß nach der Antragstellung nicht in Anspruch genommen werden. Wenn sich nach der Antragstellung herausstellt, dass die Anspruchsvoraussetzungen, für einen Monat nicht vorliegen, dann wird das Elterngeld für diesen Monat wieder zurück gezahlt. Änderungen in den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Berechtigten müssen der Behörde unverzüglich angezeigt werden, wenn sie für den Anspruch von Bedeutung sein können. Im Zweifel lieber eine Änderungsanzeige zu viel als eine zu wenig machen, wenn Sie sich nicht sicher sind, ob eine eingetretene Änderung für den Anspruch relevant ist.
Zu 3. Zum Nachweis der 30 Stunden dürfte bei Selbständigen, die Eigenerklärung der beabsichtigten Arbeitszeit reichen.
Zu 4. Eine kurzfristige Unterbringung in einer Krippe ist unschädlich, wenn das Kind beim Vater in dessen Haushalt lebt.
Zu 7. Sie müßten nachweisen, dass der gewöhnliche Aufenthaltsort des Kindes beim Vater ist.