Sehr geehrte Ratsuchende,
grundsätzlich haben Sie einen Anspruch auch Unterhalt gemäß § 1615 l BGB
.
Dieser Anspruch besteht zunächst bis zur Vollendung des 3. Lebensjahr des Kindes. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht keine Obliegenheit eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder auszuweiten.
Nach diesem Zeitpunkt ist zu prüfen, ob Ihnen die Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit neben der Betreuung des Kindes unter Berücksichtigung aller Umstädnde Ihres Einzelfalles zumutbar ist. Dabei ist unter anderem auch die Möglichkeit der Kindesbetreuung zu beurteilen.
Besteht nachweislich keine Möglichkeit der Kindesbetreuung und ist Ihnen auch ein Umzug nicht zuzumuten, kann - die Einzelfallprüfung wird zum Zeitpunkt der Anspruchstellung erfolgen - auch nach den drei Jahren ein weiterer Unterhaltsanspruch bestehen.
Zur Zeit steht Ihnen daher ein Anspruch zu. Ihr Bedarf und demnach die Höhe des Anspruches richtet sich nach Ihren Einkünften vor der Schwangerschaft. Insoweit werden auch Kredite eine Rolle spielen. Können Sie nach der Geburt des Kindes Ihren zu ermittelnden Bedarf nicht allein decken, ist der Vater zum Unterhalt verpflichtet.
Das Elterngeld wird mit 1.500,00 EUR als Einkommen angerechnet. Diese ergibt sich aus den Leitlinien des für Ihren Wohnort zuständigen Oberlandesgerichts. Danach wird beim Bezug von Elterngeld der 300,00 EUR übersteigende Teil als Einkommen angerechnet.
Sie sollten die Höhe Ihres Anspruches genau berechnen lassen. Dabei werden neben Ihrem Einkommen auch die Kredite berücksichtigt. Nur mit der genauen Bedarfsberechnung kann auch die Höhe Ihres Anspruches beziffert werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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