Im Zuge einer Kündigungsschutzklage bin ich in den nächsten Tagen zum Gütetermin geladen.
Aus heutiger Sicht möchte ich (momentan 67 Jahre alt / somit Altersrentnerin) zukünftig nicht mehr weiter arbeiten gehen und werde daher letztendlich auch einer ordentlichen Kündigung meines 365,- Euro / 15 h die Woche - Vertrages zustimmen. Diesem Arbeitsvertrag sind über 50 Dienstjahre vorausgegangen, die auf Grund eines Überleitungsvertrages (gemäß BAT Ost) auch allesamt "zu Lasten" des nun kündigenden Vereines mit derzeit etwa 25 Arbeitsnehmern laufen.
Bitte beantworten Sie mir folgende Frage(n):
Besteht für mich ein Abfindunganspruch und wenn ja , wie stellen sich dann die Berechnungsgrundlagen dar ?
Der 365 Euro Vertrag läuft seit etwa 3 Jahren und zuvor hatte ich ein Bruttogehalt (minimal 10 Jahre) von etwa 3.000 Euro.
Vielleicht können Sie bitte eine kurze Orientierung geben.
Vielen Dank für Ihre Bemühungen !
Freundliche Grüße
es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Abfindungen werden häufig im Rahmen eines Vergleiches vereinbart, um damit eine einvernehmliche Lösung für beide Seiten zu finden. Dies geschieht nicht selten in der für Sie anstehenden Güteverhandlung.
Die Höhe einer Abfindung lässt sich hier kaum prognostizieren. Ausschlaggebend sind zumeist die Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage. Wenn Sie sich von sich aus mit dem Arbeitgeber über die Höhe nicht einigen können, sollten Sie den Richter um einen Vorschlag zur Höhe bitten, in den dann die Erfolgsaussichten einfliessen können.
Wenn die Erfolgsaussichten einer Seite nicht deutlich überwiegen, wird als Faustformel oft eine Abfindung von einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr vereinbart. Der Betrag richtet sich nach dem zuletzt erzielten Gehalt; Ihr Durchschnitt der letzten zehn Jahre ist irrelevant. In Ihrem Fall wird maßgeblich sein, ob das Arbeitverhältnis als einheitlich anzusehen ist; meines Erachtens dürfte aber die Altersrente als deutliche Zäsur zu sehen sein.
Abschließend weise ich darauf hin, dass es keine verbindlichen Regels für die Berechnung gibt und zum Teil deutliche regionale Unterschiede bestehen. Es wird daher auch auf Ihr Verhandlungsgeschick in der Güteverhandlung ankommen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.