Sehr geehrter Fragesteller,
ich darf Ihre Fragen anhand des dargestellten Sachverhaltes und des ausgelobten Einsatzes wie folgt im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung beantworten:
1. Ich bin ja damit eigentlich enterbt - und habe nur noch Anspruch auf den gesetzlichen Pflichtteil in Höhe von 1/8 auf den Gesamtnachlass sowie den Zugewinnausgleich - beide Ansprüche muss ich ja wohl außerhalb des Nachlasses gegenüber der "Erbin" als Geldzahlung innerhalb von 3 Jahren geltend machen?
Richtig. Ich darf auch auf meine letzte Antwort an Sie verweisen. Inhaltlich handelt es sich um zwei getrennte Ansprüche auf Zahlung eines Geldbetrages.
2. wird für die Ermittlung des Zugewinnausgleiches auch mein VermögenZugewinn berücksichtigt/berechnet - oder ausschließlich das/der meiner verstorbenen Ehefrau?
Der Zugewinnausgleichanspruch errechnet sich immer aus der Hälfte der Differenz des Zugewinns beider Ehegatten. Angenommen der Zugewinn Ihrer Frau betrug 100.000 und Ihrer 50.000 so beträgt der Zugewinnausgleichsanspruch 25.000. Liegen die Werte genau andersherum vor, besteht kein Zugewinnausgleichsanspruch.
3. sofern ich das Erbe innerhalb von 6 Wochen ausschlagen sollte - steht mir dennoch der gesetzliche Pflichteil in Höhe von 1/8 sowie der Zugewinnausgleich in pauschalierter Erhöhung der Erbquote um ein Viertel zu?
Da Sie nicht Erbe geworden sind, sondern enterbt sind können Sie das Erbe auch nicht ausschlagen.Insofern haben Sie also keine Gestaltungsmöglichkeit. Die pauschale Erhöhung des Erbteils für den Zugewinnausgleichsanspruch besteht nicht, sofern Sie nicht Erbe geworden sind.
4. würde das dann also bedeuten, dass sich mein Pflichtanteil auf 1/4 vom Gesamtnachlass (inclusive Zugewinnausgleich) erhöhen würde - damit würde man sich die mühsame "Zugewinnausgleichsrechnungen" ersparen?
Nein. Wie unter 3. gesagt besteht diese Möglichkeit nur wenn Sie gesetzlicher Erbe geworden sind, nicht aber wenn Sie auf Grund Enterbung lediglich den Pflichtteil geltend machen können.
5. ist dieser Anspruch - ich habe ja das Erbe dann eigentlich ausgeschlagen - rechtlich verankert?
Nein, da es Ihn nicht gibt. §1371 BGB
gilt hinsichtlich der pauschalen Erhöhung des Erbteils nur, wenn Sie gesetzlicher Erbe geworden sind, da Sie aber enterbt worden sind steht Ihne die sogenannte "erbrechtliche Lösung" nicht zu.
6. auch dieser Anspruch muss sicherlich wieder außerhalb des Nachlasses gegenüber der Erbin als Geldzahlung geltend gemacht werden?
Entfällt. Es bestehen lediglich die unter 1. genannten Ansprüche gegen die Erbin auf den rechnerischen Zugewinnausgleichsanspruch und den Pflichtteil in Höhe von 1/8 des Nachlasswertes.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 05.04.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 05.04.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen