Sehr geehrter Fragesteller,
1.
Der Pflichtteilsanspruch verjährt innerhalb von 3 Jahren von dem Zeitpunkt ab, in welchem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritt des Erbfalls und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt;
§ 2332 BGB
(zum Zeitpunkt des Erbfalls gültige Fassung).
Der Pflichtteilsanspruch hinsichtlich Ihrer Mutter ist daher verjährt.
Da der Pflichtteilsanspruch erst mit dem Erbfall, also mit dem Tode des Erblassers, entsteht haben Sie auch z. Zt. keinen Anspruch auf die Auszahlung oder Übertragung Ihres Erbteils / Pflichtteils Ihres Vaters.
2.
Das mietfreie Wohnen ist grundsätzlich eine Schenkung in Höhe der Miete, die bei der Vermietung gegenüber einem Dritten hätte erzielt werden können. Dies gilt jedoch nur dann, wenn Ihr Vater die Wohnung auch hätte vermieten können.
Dies ist bei einem vereinbarten Wohnrecht zu Gunsten Ihrer Schwester aber gerade dann nicht der Fall, wenn in dem Wohnrecht keine Mietzahlung vereinbart wurde, da das Wohnrecht zur Nutzung der Wohnung berechtigt. Anderes könnte für etwaige Nebenkosten gelten, die Ihr Vater übernimmt, obwohl Ihre Schwester zur Tragung der Kosten verpflichtet wäre. Dies ist aber im Einzelnen von der konkreten Regelung bezüglich des Wohnrechts abhängig.
3.
Ob Sie im Erbfall gegenüber den anderen Erben einen Anspruch auf Pflichtteilsergänzung haben richtet sich nach dem Zeitwert des Nachlasses und Ihres Anteils. Grundsätzlich kann der erzielte Verkaufspreis ein Indiz für den Zeitwert sein. Im Zweifel sollte jedoch ein Wertgutachten erstellt werden.
Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch besteht jedoch erst dann, wenn der Wert Ihres Erbteils kleiner als der Pflichtteil, also der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, ist.
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Ingo Bordasch
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vonRechtsanwalt Ingo Bordasch
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Muss das lebenslange Wohnrecht meiner Schwester im Testament vermerkt sein ?
Dies ist im aktuellen Testament nicht der Fall.
Sehr geehrter Fragesteller,
ein lebenslange Wohnrecht muss nicht im Testament vermerkt sein. Es kann auch durch Vertrag unter Lebenden vereinbart werden.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
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