Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben und unter Würdigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte. Ich habe jedoch darauf hinzuweisen, dass durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits die rechtliche Beurteilung anders ausfallen kann, sodass die Bearbeitung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird folgendes ausgeführt:
Die Situation ändert sich, sobald Ihr Sohn volljährig wird.
Dann ist der Unterhalt nicht mehr an den Vater zu zahlen, sondern direkt an den Unterhaltsberechtigten, als an Ihren Sohn.
Der Kindesvater hat sich an dem Unterhalt zu beteiligen. Es wird der Bedarf des Kindes ermittelt. Der Bedarf richtet sich nach dem Einkommen beider Elternteile. Ausgehend von dem Bedarf ist ein bestimmter Unterhaltsbetrag zu zahlen. Für diesen Unterhaltsbetrag haften die beiden Elternteile entsprechend ihres Einkommens anteilig.
Dies ist unabhängig davon, wieviel und ob der andere Elternteil letztendlich Unterhalt zahlt. Es sind zwei eigene Ansprüche, die das Kind gegen jeden einzelnen der Eltern geltend machen kann. Wenn Ihr Sohn in der Ausbildung ist, dann ist von seinem Bedarf zunächst die Ausbildungsvergütung, gemindert um einen gewissen Mehrbedarf, in Abzug zu bringen. Für den verbleibenden Restbetrag haften die Eltern wiederum beide anteilig entsprechend ihres Einkommens.
Diese Regelung ist unabhängig davon, ob Ihr Sohn studiert, noch bei einem Elternteil lebt oder eine eigene Wohnung bezieht.
In der Regel wird sich jedoch herausgebildet haben, dass die Unterhaltsleistungen, gemeint sind die Unterhaltszahlungen, desjenigen Elternteils, bei dem das Kind noch lebt, nicht in voller Höhe erbracht werden, da ja in gewisser Weise noch Naturalunterhalt erbracht wird.
In der Düsseldorfer Tabelle sind bestimmte Beträge ausgewiesen, die den Unterhaltsbedarf des Volljährigen definieren. Es ist richtig, dass der Bedarf bei einem Studierenden mit 640,00 € festgesetzt ist.
Für diesen Betrag haften wiederum beide Elternteile anteilig entsprechend ihres eigenen Einkommens.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick habe geben zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Torsten Sommer
Rechtsanwalt
www.rechtsanwalt-sommer-gf.de
Gifhorn, den 26. Juni 2007.
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