Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihre Tochter hat in der Ausbildung dem Grunde nach noch einen Anspruch auf Unterhalt. Sie wird im Oktober 18 Jahre alt. Dann sind beide Eltern barunterhaltspflichtig auch wenn das Kind noch im Haushalt eines Elternteils lebt. Der Bedarf errechnet sich dann aus dem addierten Nettoeinkommen der Eltern, wobei natürlich das unterhaltsrechtliche Einkommen von Ihnen und Ihrem Exmann genau ermittelt werden müsste. Auf den Unterhalt nach Düsseldorfer Tabelle haften beide Eltern nach Quote Ihrer Leistungsfähigkeit. Allerdings wird das Kindergeld und das Einkommen Ihrer Tochter ab Volljährigkeit voll auf den Bedarf angerechnet. Addiert man das Einkommen in Ihrem Fall wären das 4850 €. Der Bedarf Ihrer Tochter läge bei 807 €. Zieht man das Kindergel ab bleiben als Zahlbetrag 623 €. Hierauf wird das Einkommen der Tochter angerechnet, wobei man auch dieses um berufsbedingte Aufwendungen bereinigen müsste.
Bei 800 € brutto wird Ihre Tochter ca. 636 € netto verdienen und hätte somit den Bedarf selbst durch Einkommen und Kindergeld gedeckt. Rein rechnerisch bestünde als ab Oktober sehr wahrscheinlich kein Anspruch mehr. Hier müsste man wie gesagt die Zahlen genau ermitteln.
Für den September würde man anders rechnen, hier müsste der Exmann noch zahlen und zwar nur er. Das Einkommen im September würde man nur zur Hälfte anrechnen, weil Ihre Tochter noch minderjährig ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht