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Kann ich die Zahlung des Kindesunterhalts sofort stoppen bis zum Beginn der Ausbildung?

3. Oktober 2006 17:51 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Tochter -geb. 1986- aus geschiedener Ehe, hat im Juli 2006 ihr Abitur abgeschlossen. Sie möchte gern Grundschullehrerin studieren lt. Aussage der Mutter ist kein Studienplatz frei, das könnte sicher 4 Semester dauern. Nun wollte sie eine Ausbildung zur Sport-und Fitnesskaufffrau, aber in diesem Jahr war keine Lehrstelle mehr frei.
Jetzt will sie für 1 Jahr ein unentgeltliches Praktikum durchführen.
Ich bin barunterhaltspflichtig, die Mutter hat kein Einkommen, meine Tochter wohnt noch bei Ihr.
Meine Fragen dazu:
1. Kann ich die Unterhaltszahlung sofort stoppen bis zum Beginn der Ausbildung?
2. Wie berechnet sich der Unterhalt, lt. Düsseld. Tab. ich muss 382€ zahlen, kann ich von diesem Betrag das komplette Kindergeld abziehen?
3. Wie berechnet sich der Unterhalt, wenn meine Tochter einen 400 € Job übernimmt?
Für eine Antwort wär ich Ihnen sehr dankbar.

Danke!


-- Einsatz geändert am 03.10.2006 18:04:35

3. Oktober 2006 | 23:59

Antwort

von


(531)
Schönbornstr. 41
60431 Frankfurt
Tel: 069 - 523140
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Jutta-Petry-Berger-__l102476.html
E-Mail:


Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre online-Anfrage, zu der ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt Stellung nehmen möchte:

Eine Unterhaltspflicht während der Praktikumszeit Ihrer Tochter wird dann bestehen, wenn das Praktikum als Teil der Ausbildung oder des späteren Studiums zu werten ist. Fehlt es an der Berufsbezogenheit des Praktikums, ist dieses für die spätere Ausbildung also weder nur vorgezogen noch sonst erforderlich und führt es darüber hinaus nicht zu einer Verkürzung der späteren Ausbildung, wird Ihre Tochter die Zeit bis zum Beginn Ihrer Ausbildung selbst finanzieren müssen. Eine Unterhaltspflicht wird in diesem Fall höchstens bis zu drei/vier Monate nach dem Abitur bestehen. Diesen Zeitraum legt die Rechtsprechung für Bewerbungs- und Wartezeiten zugrunde (vgl BGH FamRZ 1998, 671 ; Hamm FamRZ 1990, 904 ).

Nachdem Sie mitteilen, EUR 382, Kindesunterhalt zahlen zu müssen, entspricht dieser Betrag der 3. Einkommensgruppe (EUR 1.500 – 1.700 ,-) , Altersstufe ab 18 Jahren der Düsseldorfer Tabelle. Nach überwiegender Rechtsprechung wird das Kindergeld bei volljährigen Kindern, die im Haushat des einen Elternteils leben, gem. § 1612 b Abs. 3 BGB auf die Unterhaltspflicht des anderen Elternteils in voller Höhe angerechnet, wenn dieser aufgrund der Leistungsunfähigkeit des anderen für den Unterhalt alleine aufkommt und das Kindergeld nicht an ihn ausgezahlt wird (Koblenz FamRZ 2004, 562 ). Würde Ihre Tochter weiterhin Einkommen in Form einer Ausbildungsvergütung beziehen, wäre dieses mit dem Tabellenunterhalt zu verrechnen, vor der Anrechnung jedoch um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich EUR 90,- zu kürzen. Nach Abzug des Kindergelds und der ggf. anzurechnenden Ausbildungsvergütung, bestünde keine Unterhaltspflicht.

Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin


Rückfrage vom Fragesteller 7. Oktober 2006 | 17:52

Sehr geehrte Frau Petry-Berger,

vielen Dank für die prompte Antwort!!! Sie haben mir damit schon weitergeholfen.
Eine Frage hätte ich dazu noch:
Wie kann ich die Berufsbezogenheit des Praktikums für ein Studium für Grundschullehrer nachvollziehen?? Das ist doch sicher sehr umfangreich?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. Oktober 2006 | 23:16

Sehr geehrter Fragesteller,

ggf. kann zunächst die einschlägige Studien- oder Praktikumsordnung der jeweiligen Universität Aufschluss darüber geben, ob das Praktikum später anerkannt werden wird. Andernfalls werden Sie genauere Aussagen bzgl. Anerkennungsvoraussetzungen des Betriebspraktikums von dem Prüfungssekreteriat oder dem Praktikumsausschuss erhalten.

Mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin

ANTWORT VON

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