Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen. Unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Bei der von Ihnen geschilderten Klausel handelt es sich um ein so genanntes „nachvertragliche Wettbewerbsverbot“. Dieses soll den Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für eine bestimmte Zeit daran hindern, seinem bisherigen Arbeitgeber Konkurrenz zu machen. Diese Wettbewerbsabrede ist dann wirksam, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllt.
Nach § 74 Absatz 1 HBG muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine von ihm unterzeichnete Abschrift der Vereinbarung aushändigen. Die Dauer des Wettbewerbsverbots darf gem. § 74a Absatz 1, Satz 3 HGB
höchstens zwei Jahre ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses betragen.
Für die Dauer der Wettbewerbsenthaltung steht dem Arbeitnehmer eine so genannte Karenzentschädigung zu. Diese muss nach § 74 Absatz 2 HGB
für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der vom Arbeitnehmer zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen betragen. Schließlich muss der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an der dem Arbeitnehmer auferlegte Beschränkung seiner beruflichen Tätigkeit haben. Das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers darf gem. § 74a Absatz 1 HGB
nicht unangemessen erschwert werden.
Grundsätzlich erscheint mir das in Ihrem Arbeitsvertrag enthaltene Wettbewerbsverbot wirksam zu sein, da es schriftlich vereinbart wurde und unterhalb der zulässigen Höchstdauer liegt.
Für Ihren Fall heißt dass, dass Sie nach der in Ihrem Arbeitsvertrag enthaltenen Klausel Anspruch auf 60% des Grundgehaltes habe, wenn Sie das Wettbewerbsverbot einhalten und wenn der Arbeitgeber nicht auf das Wettbewerbsverbot verzichtet.
Falls Sie nach Abgabe der Kündigung nichts weiter vom Arbeitgeber in Schriftform hören, ist das Wettbewerbsverbot mit Zahlung der Karenzentschädigung wirksam. Ein Verzicht des Arbeitgebers kann innerhalb der Geltungsdauer erfolgen.
Ihr berufliches Fortkommen darf durch die Klausel jedoch nicht unangemessen erschwert werden. Ob dies hier der Fall kann aufgrund der Schilderung des Sachverhalts nicht abschließend beurteilt werden.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben und verbleibe.
Mit freundlichen Grüßen
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