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Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag ergänzen

2. Januar 2024 21:11 |
Preis: 55,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot muss schriftlich vereinbart werden und der Arbeitnehmer muss für die Dauer des Verbots eine Karenzentschädigung erhalten, die mindestens 50% der zuletzt bezogenen vertragsgemäßen Leistungen beträgt (§ 74 Abs. 2 HGB).

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte einem Arbeitnehmer den Wechsel zum Wettbewerb oder den Gang in die Selbstständigkeit erschweren. Der Mitarbeiter ist genau 1 Jahr bei mir beschäftigt.

Ich würde gerne seinen Arbeitsvertrag um ein Wettbewerbsverbot ergänzen - sein Einverständniss setze ich hypothetisch voraus.

Angedacht war: 2 Jahre Wettbewerbsverbot, Karenzzahlung mindestens 50% des Bruttolohnes. Dienstwagen gibt es keinen. Boni ebenfalls nicht.

Frage: Ist damit sichergestellt, dass der Mitarbeiter nach Kündigung (Eigenkündigung oder Kündigung durch meine Person) weder zu einem anderen Unternehmer mit ähnlichem Tätigkeitsfeld wechseln darf, noch sich in meiner Branche ( Beispielhaft sei das Malerhandwerk angenommen) selbstständig machen kann?

Wie gestaltet sich ein bewusste Umgehen, z.B.: Ehefrau des Mitarbeiters eröffnet ein "Malerunternehmen" und stellt den Ehemann als "Reinigungsfachkraft" ein, rechtlich?

Für Ihre Mühen vorab vielen Dank.

2. Januar 2024 | 21:47

Antwort

von


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Ihre Fragen beantworte ich gerne wie folgt:

1. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, wie Sie es vorschlagen, ist grundsätzlich zulässig und kann dazu führen, dass der betreffende Mitarbeiter nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weder bei einem Wettbewerber arbeiten noch sich selbstständig in der gleichen Branche machen darf. Voraussetzung ist, dass das Wettbewerbsverbot schriftlich vereinbart wurde und der Arbeitnehmer für die Dauer des Verbots eine Karenzentschädigung erhält, die mindestens 50% der zuletzt bezogenen vertragsgemäßen Leistungen beträgt (§ 74 Abs. 2 HGB).

2. Bezüglich der Umgehung des Wettbewerbsverbots durch die Gründung eines Unternehmens durch die Ehefrau des Mitarbeiters und dessen Anstellung als "Reinigungsfachkraft" ist zu sagen, dass es hier auf die konkreten Umstände ankommt. Wenn der Mitarbeiter trotz der Bezeichnung als "Reinigungsfachkraft" tatsächlich Tätigkeiten ausübt, die dem Malerhandwerk zuzuordnen sind, könnte dies als Umgehung des Wettbewerbsverbots angesehen werden. In einem solchen Fall könnten Sie gerichtlich gegen den Mitarbeiter vorgehen und die Einhaltung des Wettbewerbsverbots sowie ggf. Schadensersatz verlangen.

Bitte beachten Sie jedoch, dass die Wirksamkeit eines Wettbewerbsverbots immer von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt und daher eine individuelle Prüfung und möglichst auch einer Formulierung (ggf. per Änderungskündigung) durch einen im Arbeitsrecht versierten Rechtsanwalt bedarf.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

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