Nachvertragliches Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigung ?
| 25. Mai 2008 14:40
| Preis:
***,00 € |
In meinem Arbeitsvertrag steht folgende Klausel:
"Für die Dauer von 6 Monaten ist ihm die Tätigkeit in einem direkt oder indirekt zum Arbeitgeber konkurrierenden Unternehmen untersagt. Diese Untersagung beschränkt sich auf geographische Gebiete, in denen der Arbeitgeber wirtschaftlich aktiv ist."
Ist dieses Wettberwerbsverbot nichtig und ungültig, wenn keine Entschädigung vereinbart wurde wie in meinem Fall? Könnten Sie mir folgende Punkte für den Fall erläutern, dass die Klausel gültig ist:
Zitat: "§74 Abs.2: Das Wettbewerbsverbot ist nur verbindlich, wenn sich der Prinzipal verpflichtet, für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen, die für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der von dem Handlungsgehilfen zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreicht."
Würde ich automatisch monatlich 1/24 des ursprünglichen Jahresgehaltes pro Monat zum Monatsende als Entschädigung erhalten, wenn im Arbeitsvertrag die Zahlung und Höhe einer Entschädigung nicht festgelegt wurde?
Zitat: "§74a Abs1: Es ist ferner unverbindlich, soweit es unter Berücksichtigung der gewährten Entschädigung nach Ort, Zeit oder Gegenstand eine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Gehilfen enthält."
Wenn ich bei einem Wettbewerber eine bessere Position angeboten bekomme, handelt es sich dann bei der Wettbewerbsklausel um eine "unbillige Erschwerung des Fortkommens" und wäre damit die Klausel nicht gültig? Was ist konkret unter "Berücksichtigung der gewährten Entschädigung nach Ort, Zeit oder Gegenstand eine unbillige Erschwerung des Fortkommens" zu verstehen?
Zitat: "§75: Der Prinzipal kann vor der Beendigung des Dienstverhältnisses durch schriftliche Erklärung auf das Wettbewerbsverbot mit der Wirkung verzichten, daß er mit dem Ablauf eines Jahres seit der Erklärung von der Verpflichtung zur Zahlung der Entschädigung frei wird."
Bedeutet dies, dass der Arbeitgeber von der Klausel nicht mehr nach dem Ende des Dienstverhältnisses zurücktreten kann und eine Entschädigung zahlen muss mit der Ausnahme, dass sich Gehilfe und Prinzipal beidseitig anderweitig einigen?
Vielen Dank!
Bewertung des Fragestellers
21. Dezember 2008 | 01:58
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