Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworte:
Frage 1:
"und wollen ähnliche Produkte wie unser ehemaliger Arbeitgeber online vertreiben.
Nun geht es darum zu prüfen, ob wir das laut Arbeitsvertrag überhaupt dürfen."
Zunächst einmal müssen Sie zwischen einem vertraglichen und einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot unterscheiden.
Das vertragliche Wettbewerbsverbot gilt nur für die Laufzeit des Arbeitsverhältnisses.
Bei ihnen ist dies ohnehin hinfällig, da Ihr Arbeitsverhältnis seit fast einem Jahr nicht mehr besteht. Bei Ihrem Freund ist die Klausel wirksam und gilt bis zum Ende des Monats, wenn das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt endet.
Danach dürfen Sie beide grundsätzlich beliebig unternehmerisch tätig sein, wenn Sie nicht durch ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot gebunden werden.
Wie Sie schon erkannt haben, ist wesentliche Voraussetzung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots die Zahlung einer angemessenen Karenzentschädigung. Wird also keine Karenzentschädigung gezahlt, besteht auch grundsätzlich kein wirksames nachvertragliches Wettbewerbsverbot.
Davon wiederum unabhängig ist die Frage, ob Sie sich während Ihrer Geschäftstätigkeit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen wegen unlauteren Wettbewerb (UWG) aussetzen.
Zies wäre etwa dann der Fall, wenn Sie beide gezielt den Kundenstamm der früheren Arbeitgeber abtelefonieren, die ehemalige Firma dabei schlecht machen und dann mit Lockangeboten auf Ihr Angebot verweisen.
Selbstverständlich dürfen Sie aber im Rahmen des Erlaubten für Ihr Unternehmen werben und es bekannt machen.
Von daher dürfte die "Abwerbungsklausel" Ihres Freundes zu weit gehen und daher unwirksam sein. Der Kundenstamm ist nämlich - außer gegen Angriffe nach dem UWG - nicht geschützt.
Bedenken Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie gegebenenfalls für eine weitere Interessenwahrnehmung jederzeit gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
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