Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Dass Sie noch einen Arbeitsvertrag haben, schließt wegen § 119 Abs. 3 SGB III
nicht aus, dass Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld haben; Sie gehen ja weniger als 15 Stunden wöchentlich einer Tätigkeit nach. Allerdings wird man Ihnen von Seiten der Arbeitsagentur entgegen halten, dass Sie krankheitsbedingt nicht vermittelt werden können. Deshalb sind Sie bedauerlicherweise auf Leistungen nach dem SGB XII, der Sozialhilfe, verwiesen und müssen beim Sozialamt vorstellig werden.
Ob Ihnen Krankengeld ausbezahlt werden muss, kann in diesem Rahmen nicht abschließend beurteilt werden, wobei der erste Eindruck gegen eine entsprechende Pflicht der Krankenkasse spricht. Deren Argumentation müsste genauer bekannt sein.
Über Ihren Rentenantrag muss binnen 3 Monaten entschieden werden, ansonsten können Sie eine Untätigkeitsklage erheben. Dafür sollten Sie einen im Sozialrecht spezialisierte Kanzlei einschalten. Wir stehen Ihnen in diesem Zusammenhang gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
E-Mail:
Wuerde ggf. eine Beschaeftigung von mindestens 1 Tag am 01.11.06 den moeglichen Krankengeldbezug – bis zur endgueltigen Rentengewaehrung- wieder aufleben lassen ?
Sehr geehrter Fragesteller,
entschuldigen Sie bitte, dass ich erst jetzt auf Ihre Nachfrage antworten kann:
Obwohl ohne Akteneinsicht nicht beurteilt werden kann, weshalb Ihnen kein Krankengeld gewährt wird (grundsätzlich ist kann dieses ja 78 Monate lang bezogen werden), ist auf Ihre Nachfrage hin zu sagen, dass Sie für einen Neubezug 6 Monate erwerbstätig und versichert sein müssen. Eine lediglich eintätige Beschäftigung reicht nicht aus.
Ich bedaure, Ihnen kein günstigeres Ergebnis mitteilen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt