Sehr geehrter/e Fragesteller/in,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Nach § 46
I, S.1,Nr. 2 SGB V entsteht der Anspruch auf Krankengeld von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt. Dauert die Arbeitsunfähigkeit (wie in Ihrem Fall) länger als 21 Tage, so ist die Krankenkasse berechtigt weitere Anfragen an dem Vertragsarzt betreffend der Arbeitsunfähigkeit des Patienten zu stellen ( § 4 III, AU-Richtlinie). In Ihrem Fall hat die Krankenkasse wohl aus ihrem Recht Gebrauch gemacht und Anfragen bei Ihrer Ärztin gestellt. Diese Vorgehensweise ist also gesetzeskonform.
Wie gesagt, ist die Arbeitsunfähigkeitszeugnis Anspruchsvoraussetzung für den Bezug des Krankengeldes. Bei längeren Krankheiten stellt der Arzt im Beginn der Krankheit bzw. der Arbeitsunfähigkeit eine Bescheinigung über ihre voraussichtliche Dauer aus. Da der Heilungsprozess bei jedem individuell verläuft, liegt es auf der Hand, dass die Prognosen betreffend das Ende der Arbeitsunfähigkeit sich nach vorne bzw. nach hinten verschieben können. Stellt der behandelnde Arzt später fest, dass der Patient schneller genesen ist, als zunächst angenommen, ist er berechtigt (er muss es sogar) das Ende der Arbeitsunfähigkeit nach hinten zu verschieben. Diese Korrektur bedarf nicht der Zustimmung des Patienten.
Gelangt die Krankenkasse, entgegen der Meinung Ihrer Ärztin zur Überzeugung, dass Sie nicht nur für leichte, sondern auch für mittelschwere Arbeiten einsetzbar sind, so muss sie das im Zweifel vor Gericht auch beweisen. Die Krankenkasse muss zwar beim Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit zum Zwecke der Beweissicherung den Zustand des Versicherten durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) überprüfen lassen (§ 275
I, Nr. 3 b SGB V).Die Krankenkasse kann aber von einer Beauftragung des Medizinischen Dienstes absehen, wenn sich die medizinischen Voraussetzungen der Arbeitsunfähigkeit eindeutig aus den der Krankenkasse vorliegenden ärztlichen Unterlagen ergeben (§ 275
Ia, S.3 SGB V).In Ihrem Fall beruft die Krankenkasse sich offensichtlich auf diesen Fall, da sie nach Ihrer Schilderung Anfragen bei Ihrer Ärztin gestellt hat.
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren sollten Sie eine Klage gegen die Krankenkasse in Erwägung ziehen. Die Krankenkasse müsste in diesem Fall beweisen, dass Sie auch für mittelschwere Arbeiten einsetzbar sind.
Ich darf an dieser Stelle anmerken, dass die Erstberatung nur die erste rechtliche Beurteilung des Rechtsproblems auf Grund von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts bieten kann. Bei Unklarheiten biete ich Sie die kostenlose Nachfragefunktion zu nutzen. Abgesehen davon können Sie bei weiteren Fragen auch die Funktion “Direktanfrage” in Anspruch nehmen.
Auf Grund einiger Vorfälle sehe ich mich gezwungen auch darauf hinzuweisen, dass die Nichtentrichtung der hier ausgelobten Beratungsgebühr strafrechtlich einen Betrug darstellt. Durch die gespeicherte I.P. Adresse wird der Täter ermittelt und verurteilt werden
Ich wünsche Ihnen viel Glück und verbleibe mit freundlichen Grüßen:
T.Kakachia
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