Sehr geehrter Fragensteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Anhand Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Fragestellungen wie folgt:
Grundsätzlich gilt, dass noch während der Entgeltfortzahlung eine Ausfertigung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Krankenkasse zugesandt werden muss. Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung, wie in Ihrem Fall, bestätigt Ihnen Ihr behandelnder Arzt die weitere Arbeitsunfähigkeit mit einem Auszahlschein. Dauert die Arbeitsunfähigkeit weiter an, müssen weitere Auszahlscheine regelmäßig der Krankenkasse vorgelegt werden. Weiterhin ist Ihr Arbeitgeber zu informieren, damit er Planungssicherheit hat.
Daher genügt der gelbe Schein über die Grippeinfektion grundsätzlich nicht. Bitte fragen Sie beim Arzt nach, wie das Problem gelöst werden kann. Sie hätten sich bei der Krankenkasse erkundigt und bräuchten doch einen Auszahlungsschein.
Zeitgleich sollten Sie Ihren Facharzt 2 bitten Ihre Krankschreibung bis zum 31.03.2008 zu erläutern, da Ihre Krankenkasse seine Krankschreibung nur bis zum 20.03.2008 anerkennt. Ich rate zu dem sicheren Weg, beide Ärzte anzusprechen, da scheinbar die Krankschreibung des Facharztes 2 von der Krankenkasse nicht akzeptiert wird.
Die weitere Krankschreibung durch den Hausarzt wegen Grippe sollte durch Auszahlungsschein vorgenommen werden.
Ich empfehle ferner, Facharzt 2 zum weiteren Ablauf der Krankschreibung zu befragen. Vorsorglich Widerspruch einzulegen, ist zudem ratsam.
Um Fehltage zu vermeiden, empfehle ich, eine lückenlose Krankschreibung auf einem Auszahlungsschein mit den obigen Bemühungen zu erwirken.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen ersten Einschätzungen weiterhelfen konnte und verweise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion.
Einstweilen verbleibe ich
mit besten Grüßen
Inga Dransfeld-Haase
Rechtsanwältin
E-Mail: dr-haase@dr-schwoebbermeyer.de
Ich bitte noch folgendes zu beachten:
Die Beratung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Es kann entsprechend den vorliegenden Bedingungen nur ein erster Überblick geboten werden, der eine abschließende, umfassende und verbindliche Anwaltsberatung nicht ersetzen kann. Der Umfang der Antwort steht weiterhin in Abhängigkeit zu Ihrem eingesetzten Honorar.
Diese Antwort ist vom 25.03.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Hallo, habe noch eine Nachfrage. Laut meiner KK habe der AG einen neuen Entgeltfortzahlungsanspruch (bis zu 6 Wochen) zu leisten, und zwar ab 21.3.08 bis 31.8.08, da laut Bereitschafts- und Hausarzt eine neue Erkrankung (Infektion) vorliegt. Wie kann das sein ? Ich habe doch zwischenzeitlich keinen einzigen Tag beim AG gearbeitet.
Arbeite seit 1.4.08 wieder.
PS: Auf den AZ -Schein des Facharztes 2 der bis 31.3.08 lief, ging die KK überhaupt nicht ein.
Sehr geehrte Fragensteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Nach Ihren Angaben kann ich die Argumentation der Krankenkasse nicht nachvollziehen.
Pro Erkrankung muss der Arbeitgeber maximal sechs Wochen das Entgelt weiterzahlen. Zeiten wegen derselben Erkrankung werden allerdings zusammengerechnet.
Wenn eine neue Krankheit zu einer bestehenden Krankheit hinzutritt, wird der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht verlängert.
Als "hinzugetreten" gilt eine Krankheit erst dann, wenn die vorherige Erkrankung beendet ist, und die neue Erkrankung weiterhin besteht.
Beispiel:
AU wegen der Wirbelsäule vom 01.12.07 bis 31.01.08
AU wegen Grippe ab 21.03.08
Vom 21.03.08 an gilt die Grippe als hinzugetretene Erkrankung.
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung wird nicht verlängert. Der Arbeitgeber hat demnach nur für 6 Wochen Entgeltfortzahlung zu leisten. Ich rate Ihnen, nunmehr zunächst mit Ihrem Arbeitgeber zu sprechen.
Mit besten Grüßen
Inga Dransfeld-Haase
Rechtsanwältin
E-Mail: dr-haase@dr-schwoebbermeyer.de
Ich bitte noch folgendes zu beachten:
Die Beratung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Es kann entsprechend den vorliegenden Bedingungen nur ein erster Überblick geboten werden, der eine abschließende, umfassende und verbindliche Anwaltsberatung nicht ersetzen kann. Der Umfang der Antwort steht weiterhin in Abhängigkeit zu Ihrem eingesetzten Honorar.