Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Beratungsanfrage, wie folgt:
Hier hilft Ihnen § 13 Absatz 3a SGB V. Danach muss die Krankenkasse innerhalb von drei Wochen ab Eingang über Ihren Antrag entscheiden. Tut sie dies nicht, muss schriftlich begründet werden, warum die Frist nicht eingehalten werden konnte.
Ich rate Ihnen, sich schriftlich an die Krankenkasse zu wenden, unter Berufung auf genannte Norm, Setzen Sie eine Frist zur Bearbeitung/Berechnung, und drohen Sie mit Schadenersatzansprüchen, sollte nicht fristgerecht Ihr Anspruch berechnet werden.
Ggf. hilft auch ein anwaltliches Schreiben. Kommen Sie diesbezüglich gerne auf mich zu.
Ich drücke Ihnen die Daumen, und alles Gute,
Freundliche Grüße,
Rechtsanwältin Müller
Antwort
vonRechtsanwältin Yvonne Müller
Auf der Rinne 43
37308 Heilbad Heiligenstadt
Tel: 03606 506459
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Yvonne-Mueller-__l108560.html
E-Mail:
Danke schön, sehr praktikable Vorgehensweise
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank, ich hoffe, Sie konnten Ihr Ziel erreichen, oder zumindest einen Schritt in die richtige Richtung setzen.
Weiterhin viel Erfolg, und beste Grüße,
RAin Müller