Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30.08.2006 gehört zum geschützten Vermögen:
- Vermögen, soweit es zur Deckung des Eigenbedarfs erforderlich ist,
- angemessener, selbstgenutzter Immobilienbesitz,
- Vermögen, das für eine angemessene eigene Altersvorsorge vorgesehen ist. Der BGH hat in dem o.g. Urteil einen Betrag von EUR 100.000,00 angesetzt.
Kinder dürfen bis zu 5 % ihres laufenden Bruttoeinkommens für die private Altersvorsorge ansparen, so dass dieses Geld nicht für den Elternunterhalt zur Verfügung steht.
Hinsichtlich des Einsatzes des Einkommens unterhaltspflichtiger Kinder besteht ein geschützter Selbstbehalt von EUR 1.400,00 für den Haushaltsvorstand zzgl. EUR 1.050,00 für den Ehepartner ohne eigene Einkünfte (einschließlich pauschal EUR 450,00 für Unterkunft und Heizung, bei Ehepaaren EUR 800,00).
Die Freibeträge der Kinder rechnen sich nach der Düsseldorfer Tabelle.
Unterhaltspflichtige Einkünfte sind das Arbeitseinkommen (abzgl. Steuern, Sozialversicherung, berufsbedingte Aufwendungen - pauschal 5 % vom Nettogehalt, Beiträge für zusätzliche Altervorsorge), Sozialleistungen, Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Haus.
Abzuziehen sind Ausgaben wie bspw. Kinderbetreuung, Versicherungsbeiträge, Verbindlichkeiten, Schuldzinsen.
Nach der Rechtsprechung des BGH darf die Inanspruchnahme für die Heimkosten der Eltern den eigenen angmessenen Unterhalt der Kinder (einschließlich der angemessenen Altersversorgung) nicht beeinträchtigen. Maßgeblich für die Bemessung des angemessenen Unterhalts der Kinder ist die Lebensstellung, die dem Einkommen, Vermögen sozialem Rang der Kinder entspricht.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Hamburg 2007
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www.kanzlei-roth.de
27. Dezember 2007
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00:14
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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