Sehr geehrte Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes wie folgt beantworte. Ich weise darauf hin, dass das Hinzufügen bzw. Weglassen von wesentlichen Sachverhaltsbestandteilen zu einem völlig anderen rechtlichen Ergebnis führen kann. Dieses Forum dient dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, kann und soll keinesfalls eine Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen:
Dies vorausgeschickt, gehe ich auf Ihre Fragen wie folgt ein:
1. Eine Überlassung des Vermögens der Kinder an uns in Form eines Darlehens wollen wir vermeiden, weil dies unseres Wissens zur Involvierung eines Ergänzungspflegers führt. Ist diese Annahme korrekt?
Richtig ist, dass zur Anerkennung eines Darlehens zwischen minderjährigen Kindern und Eltern nur dann von der Finanzbehörde anerkannt wird, wenn eine Genehmigung des Familiengerichtes durch einen Ergänzungspfleger nachgewiesen wird. Darüber hinaus wäre in dem zu schließenden Darlehensbetrag naturgemäß der Darlehensbetrag, die Höhe der vereinbarten Zinsen, den Zeitpunkt der Fälligkeit der Zinsen, die Laufzeit des Darlehens, die Rückzahlungsmodalitäten (Tilgungszeitpunkt und Tilgungshöhe und soweit das Darlehen für einen Zeitraum von mehr als 4 Jahren gewährt werden soll, eine Besicherung des Darlehens durch Eintragung einer Grundschuld oder Absicherung mit einer Lebensversicherung zu vereinbaren.
Um bereits vorwegzugreifen, ist dies allerdings die einzigste Möglichkeit, über das für die Kinder angelegte Geld verfügen zu können. Denn es gilt der Grundsatz geschenkt ist geschenkt und damit dürfen die Eltern nicht mehr über das Geld der Kinder verfügen.
Hier hätte bei Übertragung des Vermögens auf die Kinder Vorsorge getroffen werden müssen, indem man sich den Nießbrauch an dem Vermögensstamm hätte sichern müssen, so wäre es zumindest möglich gewesen, gewissermaßen frei über die Anlage des Vermögens zu verfügen zu können und die Früchte, sprich wenigstens die Zinsen aus dem Vermögen ziehen zu können. Nachträglich kann dies nicht mehr verändert werden.
2. Können die Kinder uns Geld schenken, ohne dass dies die Involvierung eines Ergänzungspflegers erfordert?
Gemäß § 1643 BGB
gelten für die Eltern die Vorschriften des Vormundes im Hinblick auf die Genehmigungspflicht von Rechtsgeschäften Minderjähriger.
§ 1804 BGB
schließt die Schenkung explizit aus.
Um über das Vermögen Ihrer Kinder verfügen zu können, müssten Sie über einen Ergänzungspfleger ein Darlehensvertrag mit den Kindern schließen.
Wenn Sie ohne Genehmigung des Familiengerichts über das Vermögen der Kinder verfügen, müssen Sie damit rechnen, dass Ihnen der Ertrag aus dem Vermögen seitens des Finanzamtes zugerechnet wird.
Es tut mir leid, Ihnen keine positivere Nachricht zukommen lassen zu können. Hoffe dennoch, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschafft zu haben. Sollte etwas unklar geblieben sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion des Portals.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Sonntag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -
Diese Antwort ist vom 13.02.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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