Sehr geehrter Fragesteller,
1.
welchen Anteil Sie an den Sparkonten beanspruchen können, hängt u.a. davon ab, ob Ihre Mutter ein Testament hinterlassen hatte.
Sollte Ihre Mutter kein Testament aufgesetzt haben, sind Sie gesetzliche Erben des Nachlasses Ihrer Mutter geworden. Auch wenn das Vermögen (also die Sparkonten) bei Ihrem Vater verblieben sind, bildeten Sie zusammen mit Ihrer Schwester und Ihren Vater ein Erbengemeinschaft.
Ihr Anteil an dem Erbe Ihrer Mutter gehört zu Ihrem Vermögen und ist für die Berechnung des Nachlasses Ihres Vaters unbeachtlich.
2.
Durch den Tod Ihres Vaters geht dessen Vermögen, also sein Anteil an der Erbengemeinschaft Ihrer Mutter und sein eigenes Vermögen, auf die Erben über. Erben sind zunächst die Abkömmlinge, also sowohl die Kinder der ersten als auch der letzten Ehe; zu gleichen Teilen.
Ihr Anteil an der Erbengemeinschaft Ihrer Mutter gehört weiterhin zu Ihrem Vermögen und kann im Rahmen einer Erbauseinandersetzung aufgeteilt werden.
Wie groß dieser Anteil letztendlich für Sie und die anderen Erben ist, kann im Rahmen einer Erstberatung, auch unter Beachtung Ihres Einsatzes, nicht errechnet werden, da dazu auch noch weitere Informationen notwendig sind.
3.
Daher rate ich Ihnen, einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl mit der Berechnung und notfalls mit der Durchsetzung Ihrer Ansprüche zu beauftragen. Gerne steht Ihnen unsere Kanzlei dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet wird. Auch eine größere örtliche Entfernung steht einer Mandatsübernahme nicht im Wege, da die Kommunikation auch gut über Telefon, EMail, Post und Fax erfolgen kann.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
frag-einen-anwalt@RA-Bordasch.de
PS.: Wenn Sie diese Antwort bewerten, helfen Sie mit, diesen Service transparenter und verständlicher zu gestalten.
Antwort
vonRechtsanwalt Ingo Bordasch
Mädewalder Weg 34
12621 Berlin
Tel: 030.56702204
Web: https://hauptstadtanwalt.de/
E-Mail: