Sehr geehrte Ratsuchende,
zunächst nöchte ich Ihnen mein Beileid aussprechen!
Aufgrund Ihrer Sachverhaltsdarstellung und unter Berücksichtigung des von Ihnen ausgelobten Mindesteinsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Ich gehe davon aus, dass Ihre Eltern bzw. Ihre Mutter kein Testament hinterlassen hat. Sofern Ihre Eltern in Gütergemeinschaft gelebt haben ohne Fortsetzungsvereinbarung gilt Folgendes:
In diesem Fall erhält Ihr Vater aus der Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft durch den Tod Ihrer Mutter zunächst die Hälfte des Nachlasses. Gemäß § 1931 I BGB
bekommen Ehegatten neben Verwandten der ersten Ordnung (also Ihnen!) noch ein Viertel von der anderen Hälfte des Nachlasses - dies entspricht 1/8 des gesamten Nachlasses. Demnach bekommt der überlebende Ehegatte 5/8. Der Rest wird unter den Erben der ersten Ordnung verteilt.
Sollte ein Testament vorliegen, in dem Ihr Vater als Alleinerbe eingesetzt wurde, können Sie Ihren Pflichtteil ebenfalls gegenüber Ihrem Vater geltend machen. In diesem Fall stünde Ihnen jedoch lediglich die Hälfte des gesetzlichen Erbeteils zu (§ 2303 I 1 BGB
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Diese Antwort ist vom 22.03.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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