Sehr geehrte Fragestellerin,
vorab möchte ich darauf hinweisen, dass es grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf eine Abfindungszahlung gibt. Die einzig gesetzliche Ausnahme kennt § 1a KSchG
im Rahmen der betriebsbedingten Kündigung. Ein Abfindungsanspruch kann ausnahmsweise gegeben sein, wenn dies tarif- oder arbeitsvertraglich vereinbart wurde.
Ein Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit ergibt sich aus § 8 TzBfG
. Sind die Voraussetzungen des § 8 TzBfG
erfüllt, besteht ein Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit, wenn nicht innerhalb der letzten 2 Jahre bereits schon einmal die Arbeitszeit verringert wurde oder der Arbeitgeber den Antrag berechtigt abgelehnt hat. Leider geht aus Ihrer Schilderung nicht eindeutig hervor, ob es sich bei der aktuellen Reduzierung bereits um einen Teilzeitantrag i.S.d § 8 TzBfG
handelt. Sofern Sie hier bereits einen solchen Anspruch geltend gemacht haben, können Sie eine erneute Verringerung erst nach Ablauf von 2 Jahren beanspruchen.
Den Teilzeitantrag darf der Arbeitgeber nur ablehnen, sofern betriebliche Gründe entgegenstehen, d.h. rationale, nachvollziehbare Gründe vorliegen, die eine Ablehnung seitens des Arbeitgebers rechtfertigen. Ob der Arbeitgeber den Antrag berechtigt ablehnen kann, ist im Rahmen dieser Plattform nicht zu beurteilen. Grob gesagt kann ein betriebliches Organisationskonzept, welches dem Teilzeitwunsch entgegensteht, eine Ablehnung rechtfertigen. Letzlich wäre voraussichtlich eine gerichtliche Prüfung erforderlich, um festzustellen, ob die von Ihrem Arbeitgeber genannten Gründe eine Ablehnung rechtfertigen. Bei einer berechtigten Ablehnung, werden Sie kein Abfindungsangebot seitens Ihres Arbeitgebers erhalten. Scheut der Arbeitgeber eine gerichtliche Auseinandersetzung, wird er Ihnen möglicherweise vorab eine Abfindung anbieten.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung vermittelt zu haben, ein konkretere Beurteilung Ihrer Chancen ist im Rahmen dieser Beratung leider nicht möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Helzel
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