Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich verstehe Ihre Anfrage so, dass Sie überlegen bei Ihrem alten Arbeitgeber endgültig zu kündigen, also nicht nur bezogen auf die Teilzeittätigkeit während der Elternzeit sondern auch für die Zeit danach. Sie möchten stattdessen bei einem neuen Arbeitgeber anfangen, zuerst in Teilzeit, später in Vollzeit.
Rechtlich ist dies unproblematisch möglich.
Sie müssten zunächst Ihren alten Arbeitsvertrag kündigen. Dies ist nach § 19 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Elternzeit möglich. (Sonderkündigungsrecht) Daneben besteht aber auch jederzeit die Möglichkeit den alten Arbeitsvertrag, der während der Elternzeit ruht, mit der vertraglich vorgesehenen Frist zu kündigen.
Der Wechsel des Arbeitgebers ist natürlich immer ein Risiko. Generell ist es ja so, dass üblicherweise für bis zu 6 Monate eine Probezeit vereinbart wird. Während dieser Probezeit soll eine kurzfristige Kündigung (in der Regel: 2 Wochen) durch beide Seiten möglich sein. Weiter ist erst ab einer Beschäftigungsdauer von über 6 Monaten das Kündigungsschutzgesetz anwendbar. Das bedeutet, dass während der ersten 6 Monate jederzeit eine Kündigung des Arbeitgebers ausgesprochen werden kann, ohne dass ein Kündigungsgrund vorliegen muss. All dies sind übliche Regelungen, die auch gesetzlich so vorgesehen sind. Auf – grundsätzlich mögliche – Abweichungen hiervon lassen sich Arbeitgeber nur sehr selten ein (z.B. absoluter Wunschkandidat) Bei Ihnen besteht dann aber ohnehin die Besonderheit, dass Sie sich in Elternzeit befinden möchten. Hier ist nach § 18 BEEG eine Arbeitgeberkündigung grundsätzlich ausgeschlossen. Die zuständige oberste Landesbehörde kann jedoch theoretisch dem Arbeitgeber eine Kündigung ermöglichen.
Generell sind bei einem neuen Arbeitsvertrag dringend gewisse Punkte zu beachten, um nicht „über den Tisch gezogen zu werden". Einen ersten Anhaltspunkt über mögliche Themenfelder können Sie hier nachlesen: http://www.123recht.net/Arbeitsvertrag-das-sollten-Arbeitnehmer-beachten-__a157028.html
Sie sollten bei der Vertragsverhandlung oder den Gesprächen insbesondere darauf achten, dass Sie nicht einfach einen Teilzeitvertrag eingehen, sondern dass nach Ablauf der Elternzeit eine Vollzeitarbeitsmöglichkeit besteht, bzw. der Arbeitsumfang gerade nach Ihren Wünschen geregelt ist.
Weiter ist dringend schriftlich festzuhalten, dass Sie bei Beginn der Tätigkeit in Elternzeit tätig sind, damit der Sonderkündigungsschutz greift.
Der neue Arbeitgeber benötigt keine Bestätigung von Ihrem alten Arbeitgeber für die Vorlage des neuen Arbeitsvertrages. Das wäre auch in der Praxis sehr schwierig, da man dem alten Arbeitgeber ja in der Regel erst dann Bescheid gibt, wenn man den neuen Arbeitsvertrag unterschrieben hat.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen