Sehr geehrte Fragestellerin,
ich bedanke mich für Ihre Frage und darf diese unter Berücksichtigung des von Ihnen vorgetragenen Sachverhalts sowie Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Richtig ist, dass der Europäische Gerichtshof die gängige Praxis vieler Arbeitgeber, den Resturlaubsanspruch eines Arbeitnehmers bei Übergang von einer Vollzeit- in eine Teilzeitbeschäftigung anteilig zu kürzen, als mit Unionsrecht unvereinbar erklärt hat (EuGH – Beschluss vom 13. Juni 2013 – C-415/12). Dieser Beschluss erging als Vorabentscheidung in einem Prozess des Arbeitsgerichts Nienburg.
In der Entscheidung des EuGH ging es um eine Arbeitnehmerin, die zunächst unbefristet in Vollzeit für den Arbeitgeber gearbeitet hatte. Nach Schwangerschaft und Elternzeit fing sie dann in Teilzeit wieder an zu arbeiten. Zu dieser Zeit hatte sie einen nicht genommenen Resturlaub von 29 Urlaubstagen angehäuft, den sie nicht hatte nehmen können. Der Arbeitgeber wollte diesen Resturlaub aufgrund der Teilzeitarbeit anteilig kürzen.
Der EuGH erklärte diese Verfahrensweise als mit Unionsrecht, insbesondere der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (ABl. 1998, L 14, S. 9) in der durch die Richtlinie 98/23 geänderten Fassung, unvereinbar.
Hierbei geht es v.a. darum, dass Teilzeitbeschäftigte gegenüber Vollzeitbeschäftigten nicht diskrimiert werden dürfen und jedem Arbeitnehmer sein Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub gewährleistet werden muss.
Entsprechend der Entscheidung des EuGH steht Ihr im Jahre 2013 in der Vollzeittätigkeit erworbener Urlaubsanspruch in keinem Verhältnis zu der nunmehr ab 2014 erbrachten Arbeitszeit (Teilzeit). Wie Sie richtig erkannt haben, ist der Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2013 bereits vollständig entstanden. Dieser Anspruch darf nicht nachträglich („rückwirkend") gekürzt werden. Hierfür liegt insbesondere keine Rechtfertigung aus sachlichen Gründen vor, wie der EuGH argumentiert.
Ich sehe daher gute Chancen, dass Sie im Falle eines Rechtsstreits den gesamten Resturlaubsanspruch aus 2013 in Höhe von 10 Urlaubstagen geltend machen können. Die Höhe des Urlaubsentgelts sollte sich dabei konsequenterweise nach dem durchschnittlichen Verdienst während der Vollzeittätigkeit richten.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Fragen hiermit beantworten. Sollten noch Unklarheiten bestehen, können Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion nutzen.
Bitte beachten Sie, dass sich das Ergebnis dieser Antwort ändern kann, sofern weitere Tatsachen oder Umstände hinzutreten, die hier nicht erwähnt wurden.
Ich wünsche Ihnen ein schönes Wochenende und verbleibe mit freundlichen Grüßen