Sehr geehrte Ratsuchender,
nein, das ist nicht zwingend erforderlich, denn:
"Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen,
es sei denn,
daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen."
Sehr wahrscheinlich treiben den Arbeitgeber finanzielle Interessen.
Wenn Sie nämlich in der Teilzeitphase Urlaub nehmen, wird der in der Vollzeitphase erarbeitete Urlaub nicht gekürzt (EuGH, Beschl. v. 13.06.2013 - C‑415/12
- und BAG, Urt. v. 10.2.2015 - 9 AZR 53/14
(F)).
D.h. Sie hätten, wenn Sie ab Mai in Teilzeit weniger Tage pro Woche arbeiten, mehr Urlaub.
Bei einer Fünftagewoche und unterstellten 20 Tagen (gesetzlichen Mindest)Urlaub erhielten Sie bei Umstellung auf eine Viertage-Woche ab Mai (20 x 1/4 =) fünf Tage Urlaub (für Januar bis April) und 20 x 3/4 x 4/5 =) 12 Tage (für Mai bis Dezember).
Nehmen sie die fünf Tage aus der Vollzeitarbeit erst ab Mai hätten Sie 12/4 + 5/4 = 4,25 Wochen = 4 Wochen und einen Tag Urlaub.
Sie kosten dem Arbeitgeber damit einen Tag mehr ohne zu arbeiten.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Antwort
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Der Arbeitgeber weist Sie darauf hin Urlaub zu nehmen, damit der (Vollzeit-)Urlaub ab Mai doch "gekürzt" werden darf und Sie auch ab Mai nur vier Wochen Urlaub haben, da Sie den Vollzeiturlaub bis Ende April nehmen können/konnten.
Randnummer 42 der EuGH Entscheidung: "[...] dass das einschlägige Unionsrecht [...] dahin auszulegen ist, dass es nationalen Bestimmungen [...] entgegensteht, nach denen die Zahl der Tage bezahlten Jahresurlaubs, die ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer im Bezugszeitraum nicht in Anspruch nehmen konnte, wegen des Übergangs dieses Arbeitnehmers zu einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend dem Verhältnis gekürzt wird, in dem die von ihm vor diesem Übergang geleistete Zahl der wöchentlichen Arbeitstage zu der danach geleisteten Zahl steht. "