Sehr geehrter Ratsuchender,
ich möchte Ihre Fragen auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Frage 1.)
Unter beweglichen Nachlass versteht man alle beweglichen Sachen (körperliche Gegenstände) die eine Ortsänderung erfahren können.
Nicht dazu zählen beispielsweise Grundstücke oder Grundstücksbestandteile. Als bewegliche Sache gilt auch ein Sparbuch.
In Ihrem Fall gelten Schmuck, Kleidungsstücke oder aber auch Einrichtungsgegenstände als bewegliche Sachen.
Frage 2.)
Nachlassverbindlichkeiten sind zum einen die Erblasserschulden als auch die Erbfallschulden.
Erbfallschulden sind solche Nachlassverbindlichkeiten, die Sie als Erben „als solchen" betreffen..
Hierzu zählt die Erbschaftssteuer (BFH NJW 93, 350).
Nach der Verfügung von Todes wegen, sollen die Sterbefallkosten und Nachlasskosten zunächst aus dem Nachlass gezahlt werden, und erst dann das Vermächtnis erfüllt werden, sofern der bewegliche Nachlass dazu aussreicht.
Ungeachtet der Tatsache, ob der bewegliche Nachlass dazu ausreciht, können Sie in jedem Fall die Kosten der Erbschaftssteuer, vorweg vom vorhandenen Kontoguthaben abziehen.
Frage 3.)
Zur Auskunft über den Nachlassbestand sind Sie an sich nicht verpflichtet (RG 129, 239).
Eine solche Pflicht kann sich aber aus § 242 BGB (Treu und Glauben) ergeben, wenn die Auskunft für die Sicherstellung des Anspruches des Bedachten (Vermächtnisnehmer) erforderlich ist (Palandt, 65. Aufl. § 2174 Rz. 7).
Dies ist in Ihrem Fall anzunehmen, da bei Verringerung des Nachlasses durch die Befriedigung der Nachlassverbindlichkeiten das Vermächtnis wegfallen soll. Somit hat der Bedachte ein Auskunftsanspruch über den Bestand und die Höhe des Nachlasses.
Daher müssen die Ausgaben aus dem Nachlass zur Deckung der Nachlassverbindlichkeiten auf Verlangen des Bedachten nachgewiesen werde.
Dies erfolgt in der Regel durch Vorlage von Rechnungen und Zahlungsbelegen.
Aus dem von Ihnen dargelegten vorhandenen beweglichen Nachlass und den zu zahlenden Kosten dürfte meines Erachtens die Pflicht zur Erfüllung des Vermächtnisses durch Sie weggefallen sein, dass Sie damit das Vermächtnis nicht mehr erbringen müssen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.
Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
Danke fuer Ihre Antwort.Sie hat mir sehr geholfen. Gestatten Sie mir bitte aber noch eine Nachfrage. Das Vermächtnis setzt sich aus dem Kontoguthaben(Girokonto), mehreren Wertpapieren
sowie Sparkassenbriefen zusammen. Gesamtwert ca. 80.000 EURO.
Handelt es sich hier auch um beweglichen Nachlass?
Danke fuer Ihre Bemuehungen.
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich möchte Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Was der Erblasser mit beweglichen Nachlass gemeint hat, ist durch Auslegung zu ermitteln.
Möglich erscheint hier, dass, sofern Grundstücke vorhanden waren, lediglich diese bei der Tilgung von Nachlassverbindlichkeiten in Ihrem Fall ausgenommen werden sollten, so dass auch das Kontoguthaben des Girokontos als beweglicher Nachlass angesehen werden könnte.
Verbriefte Rechte können wie bewegliche Sachen als Sicherheit gegeben werden.
So ist bei den Inhaberpapieren (z.B. Inhaberaktie, Schuldverschreibung, Zinsschein, Rentenschein, Dividendenschein, Investmentzertifikat, Inhaberscheck) das verbriefte Recht durch die Art seiner Verbindung mit dem Papier gleichsam selbst zur Sache geworden; es kann deshalb wie eine Sache übertragen und verpfändet werden und gilt somit als beweglicher Nachlass.
Bei den Orderpapieren (z.B. Wechsel, Scheck, Namensaktie, Zwischenschein, kaufmännische Anweisung) kann der Sicherstellungsvertrag ebenfalls durch Einigung und Verschaffung des Besitzes an dem - nicht indossierten - Papier zustandekommen, so dass auch dies als bewegliche Sache gilt (Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch,
3. Auflage 2007, § 90 Rz. 236).
In Ihrem Fall bedeutet dies, dass die Wertpapiere und Sparkassenbriefe in jedem Fall beweglichen Nachlass darstellen.
Gleiches gilt für Bargeld.
Da bewegliche Sachen alle sonstigen Sachen sind, die nicht Grundstücke, den Grundstücken gleichgestellt oder Grundstücksbestandteile sind, zählt auch das Kontoguthaben zu dem beweglichen Nachlass.
Ich hoffe ich konnte Ihnen Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt