Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In der Tat gibt es einen Unterschied.
Auch der Erwerb von Vermögenswerten durch ein Vermächtnis löst zwar Erbschaftsteuer aus.
§ 3 ErbStG
(Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz) bestimmt, dass als Erwerb von Todes wegen nicht nur eine Erbschaft, sondern eben auch der Erwerb durch ein Vermächtnis nach §§ 2147 ff. BGB
(Bürgerliches Gesetzbuch) gilt.
Ob und in welcher Höhe die Steuer wegen des Vermächtnisses bezahlt werden muss, richtet sich wie auch ansonsten nach den Fragen zu Steuerklasse, den Steuersätzen und den Freibeträgen.
Da häufig ein Vermächtnis niedriger als ein Miterbe und vor allem Alleinerbe ausfällt, ist es tatsächlich eher günstiger, da schneller der Freibetrag erreicht werden kann.
Der Erblasser kann aber auch bestimmen, dass ein Vermächtnis in der Nettosumme vorliegen soll und die Steuerschuld vom beschwerten Erben zu tragen ist.
Vor der Auseinandersetzung des Nachlasses und der Auszahlung des Vermächtnisses trägt zunächst der Erbe die Steuerschuld, kann aber danach das von dem Vermächtnisnehmer erstattet verlangen.
Ungünstiger als eine Erbschaft ist das Vermächtnis aber damit eben nicht, ggf. sogar im Gegenteil.
Wie das Erbe kann es zudem ausgeschlagen werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 22.10.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
23.10.2016 | 14:26
Der steuerliche Freibetrag und der Erbschaftssteuersatz für den Erben ist immer gleich hoch, egal ob der Nachlass meiner Mutter als Vermächtnis oder ohne Testament an ihre Kinder vererbt wird. Ist dies richtig?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
23.10.2016 | 15:26
Sehr geehrter Fragesteller,
ich antworte Ihnen gerne wie folgt:
Ja, das ist richtig, da gibt es keinen Unterschied.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt