Sehr geehrter Ratsuchender,
1. Ihr Vater kann 50% des Nachlasses verlangen. Die Höhe des Pflichtteils berechnet sich nach dem bereinigten Nachlass. Das bedeutet, dass Sie den Aktivnachlass abzüglich der Verbindlichkeiten berechnen müssen. Zu den Verbindlichkeiten zählen z.B. auch die Zahlungen für die Beerdigung sowie die Forderung des Vermieters und des Pflegeheims. NICHT dazu zählt der Vermächtnisanspruch. Nach Abzug der von Ihnen benannten Zahlen verbleiben EUR 3700,00, wovon Ihr Vater die Hälfte erhalten wird.
2. Die Vermächtnisnehmerin kann von Ihnen das Vermächtnis einfordern. Sie müssten nun eine Aufstellung des Nachlasses erstellen, um nachzuweisen, dass der Nachlass geringer ausfällt und um Ihre Haftung als Erbe zu beschränken! Im Zweifel beträgt das Vermächtnis dann die Höhe, die vom Nachlass nach Begleichung der Schulden und des Pflichtteils noch vorhanden ist. Sie sollten jedoch von der Vermächtnisnehmerin (VM) Auskunft über den Verbleib der Wertgegenstände verlangen und auch die Bankunterlagen einsehen und Auskunft verlangen, wo die Zahlungen hingegangen sind. Wenn die VM sich sozusagen bereits bedient hat, können Sie das in einem Verfahren gegen sie anführen und so eine weitere Auszahlung vermeiden.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Diep, Rösch & Collegen
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Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft umfasst die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind.
Insbesondere bezieht sich meine Auskunft nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Auch einige Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht geklärt werden. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.