Guten Tag,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Basis der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Zu 1:
Der genaue Umfang der geschuldeten "Wart und Pflege" sind in den zitierten Teilen des Übergabevertrages nicht näher definiert.
Allgemein fallen unter diesen Begriff alle Tätigkeiten, die der Berechtigte auf Grund seines Alters, seiner Krankheit oder Gebrechlichkeit nicht mehr selbst verrichten kann, soweit keine Einschränkungen im Vertrag vereinbart wurden.
Umschrieben ist eine Beistandspflicht und eine Unterstützungspflicht bei Verrichtung der täglichen Versorgung. Festgehalten ist ferner, dass eine "volle Wart und Pflege" nicht geschuldet ist.
Die beiden erstgenannten Punkte lassen den Schluss zu, dass grundsätzlich nur eine häusliche Betreuung gemeint war, denn bei Unterbringung in einem Heim obliegt diese Pflicht dem dortigen Personal. Das kann also nicht gemeint gewesen sein, vgl. hierzu auch die Auslegungsgedanken des BGH zu "Wart und Pflege" in Urteil vom 29.01.2010, Az.: V ZR 132/ 09
.
Der Sohn ist daher nach den vertraglichen Regelungen verpflichtet, das Leben der Mutter durch entsprechende Hilfsmaßnahmen so zu unterstützen, dass sie zu Hause ausreichend versorgt ist und angemessene Pflege erhält. Er ist grundsätzlich nicht verpflichtet, dies selber zu tun, vgl. BGH a.a.O.
zu 2:
Die Verpflichtungen des Sohnes sind als vertraglich ausgestaltete weitergehend als die, die sich auch der allgemeinen Fürsorgepflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern ergeben. Sie können vor den allgemeinen Gerichten klageweise durchgesetzt werden.
Da es sich nicht um höchstpersönliche Verpflichtungen handelt, kann auch nach Inverzugsetzung durch andere gehandelt und dem Sohn die damit verbundenen Kosten auferlegt werden.
zu 3:
Die Pflicht zur Übernahme einer Betreuung ist in § 1898 BGB
geregelt und besteht grundsätzlich, sofern "die Übernahme unter Berücksichtigung der familiären, beruflichen und sonstigen Verhältnisse zugemutet werden kann".
Sofern also solche Ausnahmen nicht vorliegen, ist der Sohn zur Übernahme einer Betreuung verpflichtet.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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