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Wart und Pflege

| 6. April 2010 08:21 |
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Familienrecht


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Zusammenfassung

Welche Verpflichtungen umfasst "Wart und Pflege in deren Alten und Kranken Tagen" in einem Überlassungsvertrag?

Der Begriff "Wart und Pflege" in einem Überlassungsvertrag bezieht sich auf alle Tätigkeiten, die der Berechtigte aufgrund seines Alters, seiner Krankheit oder Gebrechlichkeit nicht mehr selbst verrichten kann, soweit keine Einschränkungen im Vertrag vereinbart wurden. Dazu gehören beispielsweise Unterstützung bei der Körperpflege, Hilfe bei der Nahrungsaufnahme, Unterstützung bei der Mobilität und hauswirtschaftliche Versorgung wie Einkaufen, Kochen und Reinigen der Wohnung.

Betr.: Wart und Pflege

1. Baugrundstücksüberlassung:

Im Jahre 1992 schenken die Eltern dem Sohn und seiner Frau je zur Hälfte ein Baugrundstück mit nicht unerheblichem Wert, welches an das elterliche Anwesen angrenzt.

Im notariellen Überlassungsvertrag heißt es:

"Im Hinblick auf die Überlassung des Vertragsobjekts verpflichtet sich der Erwerber zu folgenden Leistungen:
Der Erwerber verpflichtet sich, seinen Eltern in deren alten und kranken Tagen beizustehen und sie bei der Verrichtung der täglichen Versorgung zu unterstützen. Er erklärt sich bereit, seinen Eltern Wart und Pflege in deren alten und kranken Tagen zu gewähren, soweit dies die Familie des Erwerbers nicht unzumutbar belastet. Er ist ausdrücklich nicht zur Gewährung der vollen Wart und Pflege verpflichtet.
Die gesetzliche Unterhaltspflicht wird dadurch nicht berührt.
Auf die Bedeutung dieser Vereinbarung wurden die Vertragspartner ausdrücklich hingewiesen.
Dingliche Sicherung dieser Verpflichtung wird nicht gewünscht."

Weiter unten heißt es:

"Sollte der Erwerber den heutigen Vertragsgrundbesitz veräußern, hat er einen Betrag, der dem Verkehrswert des Grundstücks ... entspricht an den Veräußerer zu zahlen."

Und:

"Soweit der Verkehrswert des Vertragsgrundbesitzes die Gegenleistungen übersteigt, hat sich Herr xy
diesen Differenzbetrag als Ausstattung auf seine Erb- und Pflichtteilsansprüche am Nachlaß des Veräußerers anrechnen zu lassen ..."

Der Vater bekräftigt den Wunsch nach Wart und Pflege für sich und seine Frau noch einmal, indem er dem Sohn 8 Wochen vor seinem Tod 1999 einen weiteren Grundstücksteil überträgt.
In der notariellen Urkunde heißt es:

"Der heutige Vertragsgrundbesitz soll zusätzlich zum Vertragsgrundbesitz der Vorurkunde dem Erwerber übergeben werden. Die in der Vorurkunde unter Abschnitt ... Wart und Pflege ... bedingte
Auszahlungsverpflichtung und ... Anrechnung getroffenen Vereinbarungen gelten für den heutigen Vertragsgrundbesitz bzw. als Gegenleistung für diese zusätzliche Übertragung entsprechend. Die Vorurkunde ist den Vertragspartner genau bekannt. Auf diese Urkunde wird Bezug genommen. Die Vorurkunde lag während der gesamten Dauer der heutigen Beurkundung im Original vor. ..."

Der Sohn baut im Jahre 1992 zusammen mit seiner Ehefrau, einer Krankenschwester, auf dem überlassenen Grundstück ein Haus und lebt seitdem in enger räumlicher Nähe mit den Eltern, ab 1999 mit der Mutter. Die Ehe ist kinderlos. Besondere Belastungen liegen nicht vor.

2. Krankheit der Mutter:

Ab ca. 2006 wird deutlich, dass die Mutter eine Demenz entwickelt, die langsam fortschreitet.

Obwohl eine Einstufung in eine Pflegestufe I nicht erfolgte, ist die Mutter seit ca. 1 Jahr nicht in der Lage ihre Geschäfte zu besorgen und ihren Alltag alleine zu bewältigen. Die Einsetzung eines (juristischen) Betreuers wäre angezeigt.
Die Pflegekasse gewährt dem Sohn derzeit 100 Eur/Mt ohne eigentliche Pflegestufe.

3. Geschwisterkonflikt

Insgesamt gibt es 3 Geschwister.
Die älteste Tochter wohnt 7 km von der Mutter entfernt und ist berufstätig.
(Die 2. Tochter lebt außer Reichweite und spielt hier keine Rolle.)

In Gesprächen mit seiner Schwester äußert der Sohn wiederholt, dass diese, was die Organisation von Hilfen für die Mutter angeht, die selben Verpflichtungen habe wie er und seine Frau. Er habe sich rechtlich beraten lassen.

Als Beispiel sei folgendes angeführt:
Der Sohn plant zusammen mit seiner Frau einen 3-wöchigen Urlaub.
Die Tochter schlägt ihm vor, er solle für diese 3 Wochen einen Pflegedienst organisieren, der täglich kommt und elementare Hygienedienstleistungen erbringt sowie insgesamt "nach dem Rechten schaut".
Der Sohn sagt, er sehe nicht ein, weshalb er dies organisieren solle. Das sei ebenso die Pflicht der Tochter.

4. Fragen

a) Welche justiziablen Verpflichtungen beinhaltet "Wart und Pflege" in oben dargestelltem Zusammenhang?

b) Hat der Sohn auf Grund des Vertrages andere/umfaßendere Pflichten der Mutter gegenüber als die Tochter? Wie wäre der Rechtsweg zur Durchsetzung dieser Verpflichtungen?

c) Ist der Sohn zur Übernahme einer (juristischen) Betreuung verpflichtet?

6. April 2010 | 09:03

Antwort

von


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Guten Tag,

ich möchte Ihre Anfrage auf der Basis der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:


Zu 1:
Der genaue Umfang der geschuldeten "Wart und Pflege" sind in den zitierten Teilen des Übergabevertrages nicht näher definiert.

Allgemein fallen unter diesen Begriff alle Tätigkeiten, die der Berechtigte auf Grund seines Alters, seiner Krankheit oder Gebrechlichkeit nicht mehr selbst verrichten kann, soweit keine Einschränkungen im Vertrag vereinbart wurden.


Umschrieben ist eine Beistandspflicht und eine Unterstützungspflicht bei Verrichtung der täglichen Versorgung. Festgehalten ist ferner, dass eine "volle Wart und Pflege" nicht geschuldet ist.

Die beiden erstgenannten Punkte lassen den Schluss zu, dass grundsätzlich nur eine häusliche Betreuung gemeint war, denn bei Unterbringung in einem Heim obliegt diese Pflicht dem dortigen Personal. Das kann also nicht gemeint gewesen sein, vgl. hierzu auch die Auslegungsgedanken des BGH zu "Wart und Pflege" in Urteil vom 29.01.2010, Az.: V ZR 132/ 09 .

Der Sohn ist daher nach den vertraglichen Regelungen verpflichtet, das Leben der Mutter durch entsprechende Hilfsmaßnahmen so zu unterstützen, dass sie zu Hause ausreichend versorgt ist und angemessene Pflege erhält. Er ist grundsätzlich nicht verpflichtet, dies selber zu tun, vgl. BGH a.a.O.


zu 2:
Die Verpflichtungen des Sohnes sind als vertraglich ausgestaltete weitergehend als die, die sich auch der allgemeinen Fürsorgepflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern ergeben. Sie können vor den allgemeinen Gerichten klageweise durchgesetzt werden.

Da es sich nicht um höchstpersönliche Verpflichtungen handelt, kann auch nach Inverzugsetzung durch andere gehandelt und dem Sohn die damit verbundenen Kosten auferlegt werden.


zu 3:

Die Pflicht zur Übernahme einer Betreuung ist in § 1898 BGB geregelt und besteht grundsätzlich, sofern "die Übernahme unter Berücksichtigung der familiären, beruflichen und sonstigen Verhältnisse zugemutet werden kann".

Sofern also solche Ausnahmen nicht vorliegen, ist der Sohn zur Übernahme einer Betreuung verpflichtet.


Mit freundlichen Grüßen


Bewertung des Fragestellers 6. April 2010 | 09:14

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