Sehr geehrte Fragestellerin,
unter Berücksichtigung des von Ihnen dargestellten Sachverhalts und Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Eine Unterhaltspflicht Ihres Mannes für Ihre neunjährige Tochter bestünde nur, wenn er entweder der leibliche Vater wäre oder Ihre Tochter adoptiert hätte. In allen anderen Fällen sind nur Sie und der Vater des Kindes unterhaltspflichtig, nicht aber Ihr Mann.
Sie sind allerdings allen drei Kindern zum Unterhalt verpflichtet: Bei Ihren beiden jüngeren Kindern erfüllen Sie die Unterhaltspflicht durch Betreuung und müssen nicht zusätzlich Barunterhalt leisten. Ihre älteste Tochter ist aber grundsätzlich gleichrangig, müsste also eigentlich, das sie nicht bei Ihnen lebt, Barunterhalt bekommen.
Zur Zeit scheitert ein Unterhaltsanspruch Ihnen gegenüber an der fehlenden Leistungsfähigkeit. Da Sie zwei sehr kleine Kinder betreuen, kann aktuell von Ihnen aus meiner Sicht auch keine Erwerbstätigkeit mit dem Ziel, Unterhalt für Ihre Tochter zu zahlen, verlangt werden.
Mittelfristig werden Sie allerdings verpflichtet sein, zumindest einen Nebenjob aufzunehmen, um durch die so erzielten Einkünfte den Mindestunterhalt Ihrer Tochter nach Möglichkeit sicherzustellen. In der Altersgruppe 6-11 Jahre liegt dieser aktuell bei 364 € abzgl. hälftiges Kindergeld, also 272 €.
Ab wann von Ihnen eine Erwerbstätigkeit verlangt werden kann, lässt sich im Rahmen einer Erstberatung nicht beurteilen, weil es dafür auf diverse Einzelheiten ankommt. Eine Rolle spielt insbesondere, ob und in welchem Umfang Ihr Mann (stundenweise) die Betreuung der beiden kleinen Kinder übernehmen kann, um Ihnen eine Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Spätestens, wenn Sie auch für das jüngste Kind einen KiTa-Platz haben, werden Sie Ihrer Erwerbsobliegenheit nachkommen müssen.
Ob dann der volle Mindestunterhalt gezahlt werden kann, lässt sich anhand Ihrer Angaben nicht sicher beantworten. Unter Berücksichtigung der Einkünfte Ihres Mannes und Ihrer dann selbst erzielten Einkünfte ist zu ermitteln, ob Ihr Selbstbehalt und der Ihres Mannes gesichert sind. Erst wenn das der Fall ist, kommt ein Einsatz Ihres darüber hinaus verdienten Einkommens für Unterhaltszwecke in Betracht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Fachanwältin für Familienrecht Anja Holzapfel, Rechtsanwältin