Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn ein Sachgrund wie Schwangerschaftsvertretung vorliegt, können Arbeitsverträge wiederholt befristet absgeschlossen werden.
Allerdings verbietet § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, dass im Anschluss an ein befristetes Arbeitsverhältnis ein befristeter Arbeitsvertrag ohne Sachgrund mit demselben Arbeitgeber abgeschlossen wird. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass im Anschluss an ein mit Sachgrund befristetes Arbeitsverhältnis frühestens nach drei Jahren ein befristetes Arbeitsverhältnis ohne Sachgrund mit demselben Arbeitgeber abgeschlossen werden kann (Urteil vom 18.07.2012 - 7 AZR 443/09).
Rechtsfolge der unzulässigen Befristung ist, dass der Arbeitsvertrag als auf unbefristete Zeit geschlossen gilt (§ 16 Satz 1 TzBfG).
Sie haben die Möglichkeit, innerhalb von drei Wochen nach Ablauf der unzulässigen Befristung vor dem Arbeitsgericht auf Feststellung zu klagen, dass die Befristung des Arbeitsverhältnisses nicht wirksam ist (§ 17 Satz 1 TzBfG), in Ihrem Fall also bis zum 21.07.2017. Wenn Sie diesen Termin verstreichen lassen, haben Sie hierzu erst wieder die Möglichkeit, wenn die Befristung Ihres jetzigen Arbeitsvertrages im Juni 2018 ausläuft.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen