Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich weise Sie zunächst darauf hin, dass die Sichtung des Arbeitsvertrages zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung führen kann.
Nach dem von Ihnen dargstellten Wortlaut aus Ihrem Arbeitsvertrag, gehe ich davon aus, dass es sich vorliegend um eine kalendermäßige Befristung mit sachlichem Grund gem. § 14 Abs. 1 TzBfG
handelt. Dieser befristete Arbeitsvertrag endet gem. § 15 Abs. 1 TzBfG
mit Ablauf der vereinbarten Zeit, also vorliegend zum 31.12.2016.
Für das Vorliegen des sachlichen Grundes kommt es auf den Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Vertrags an, hier also auf den 01.05.2014. Lag zu diesem Zeitpunkt ein Sachgrund i.S.d. § 14 TzBfG
vor, so ist die Befristung wirksam, obwohl der Sachgrund später wegfällt.
Hier könnte jedoch schon das Vorliegen eines Sachgrundes fraglich sein, da der Arbeitgeber aufgrund der Verlagerung der Produktion bereits am 01.05.2014 z.B. den vorübergehenden Bedarf Ihrer Arbeitsleistung (Sachgrund nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr.1 TzBfG
) oder einen sonstigen Sachgrund i.S.d. § 14 Abs. 1 S. 2 TzBfG
, welcher sich aufrund der Produktionsverlagerung ergeben könnte nachweisen müsste.
Sollte kein Sachgrund vorgelegen haben, wäre die Befristung des Arbeitsvertrages rechtsunwirksam und es würde demnach ein unbefristetets Arbeitsverhältnis bestehen, was gem. § 17 TzBfG
durch Erhebung einer Klage beim Arbeitsgericht festgestellt werden müsste. Diese Klage muss innerhalb von 3 Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrags eingereicht werden. Ob vorliegend ein Sachgrund gegegen war, lässt sich leider im Rahmen dieser Beratung nicht klären.
Zu beachten ist weiterhin, dass gem. § 15 Abs. 3 TzBfG
ein befristetes Arbeitsverhältnis nur ordentlich gekündigt werden kann, wenn dies im Arbeitsvertrag oder in einem anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist.
Sollten Sie geltend machen wollen, dass die Befristung vorliegend unwirksam ist, da kein Sachgrund i.S.d. § 14 Abs. 1 S. 2 TzBfG
vorliegt, so empfehle ich Ihnen anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und von diesem aufgrund aller Ihnen zur Verfügung stehenden Unterlagen prüfen zu lassen, ob eine Klage Aussicht auf Erfolg hätte. Hierfür steht Ihnen unsere Kanzlei auch gerne zur Verfügung.
Abschließend noch die vier Voraussetzungen, welche von der Rechtssprechung für eine wirksame betriebsbedingte Kündigung vorliegen müssen:
1. Es müssen zunächst betriebliche Erfordernisse vorliegen, die dazu führen, daß der Bedarf an Arbeitsleistungen geringer wird. Solche betrieblichen Erfordernisse sind zum Beispiel die Schließung einer Abteilung oder einer Filiale oder die Veränderung von Arbeitsabläufen, die bestimmte Arbeitsplätze wegfallen läßt.
2. Die Kündigung muß "dringlich" sein, d.h. es darf keine Möglichkeit der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers auf einem anderen Arbeitsplatz geben.
3. Die vorzunehmende Interessenabwägung muss ergeben, dass das Beendigungsinteresse des Arbeitgebers gegenüber dem Fortsetzungsinteresse des Arbeitnehmers überwiegt.
4.Schließlich muß der Arbeitgeber eine Sozialauswahl vornehmen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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