Sehr geehrter Ratsuchender ich bedanke mich für Ihre Anfrage und möchte diese auf Grund Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
Bei einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende muss die Kündigung spätestens bei Ihnen am letzten Tag des Vormonats zugegangen sein, um das Arbeitsverhältnis zum 31.10.2006 zu kündigen.
D.h. wenn die Kündigung Ihnen nicht spätestens am 30.09.2006 zugegangen ist, so eine später ausgesprochenen Kündigung, wie z.B am 04.10.2006, zum 31.10.2006 unwirksam.
Durch eine Kündigung am 04.10.2006 kann das Arbeitsverhältnis nur zum 30.11.2006 gekündigt werden.
Ich hoffe Ihnen im Rahmen dieser Erstberatung einen Überblick verschafft zu haben.
Ergänzend möchte ich auf folgendes hinweisen. Meine Auskunft umfasst wesentliche Gesichtspunkte die im geschilderten Fall allgemein zu beachten sind. Daneben können weitere Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem ganz anderen Ergebnis führen können. Deshalb sind verbindliche Empfehlungen darüber, ob und wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Ich wünsche Ihnen alles Gute, insbesondere das Ausbleiben einer Kündigung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia Vetter
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