Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts im Rahmen einer Erstberatung beantworten möchte:
"1. Habe ich die Möglichkeit die verkürzte Kündigungsfrist von 2 Wochen zu nutzen?"
Ja, das können Sie. Gemäß § 622 Abs.3 BGB
gilt während einer vereinbarten Probezeit, längstens bis zu sechs Monaten, eine Kündigungsfrist von zwei Wochen. Diese können Sie hier ausnutzen. Für die Frist kommt es übrigens auf das Datum des Zugangs der Kündigung beim Arbeitgeber an. Liegt dieser Zugang noch innerhalb der Probezeit, dann gilt die zweiwöchige Kündigungsfrist.
"2. Meine Einstellung erfolgte am 15.03.2013 an welchen Tag genau enden die 6 Monate meiner Probezeit?"
Gemäß den § 188 Abs.2
, 187 Abs.1 BGB
endet Ihre Probezeit am 15. September 2013, 24 Uhr.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Winkler, Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 18.08.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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