Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage. Bitte bedenken Sie, dass an dieser Stelle nur eine erste Einschätzung möglich ist. Jede Ergänzung des Sachverhalts kann zu einer veränderten Beurteilung führen.
Grundsätzlich ist es zulässig, wenn die Probezeit auf bis zu 6 weitere Monate verlängert wird. Die Verlängerung muss sich aber eindeutig auf die Probezeit beziehen. Natürlich muss aus Ihrem Vertrag diese Möglichkeit einer längeren Probezeit hervorgehen.
Ihr AG hat streng genommen nicht die Probezeit verlängert, sondern eine Kündigung in der Probezeit mit verlängerter Frist ausgesprochen.
Nach Ablauf der 6 Monaten gilt die 2-Wochen Frist nicht mehr, es ist dann die reguläre Frist anzuwenden. In Ihrem Fall dürfte wg. der Befristung dann überhaupt keine Kündigungsmöglichkeit mehr bestehen, dass hängt aber davon ab, ob Ihr Vertrag eine ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit vorsieht. Falls nein, ist eine zweite Kündigung nicht möglich. Da der AG gekündigt hat, muss man nicht von einer Verlängerung der Probezeit ausgehen, sondern strenggenommen von einer Beendigungnach Ablauf der Frist von 6 Monaten. Sie sollten sich schriftlich zusichern lassen, dass eine Verlängerung der Probezeit vorliegt und keine Beendigung.
Nach Ablauf der ersten sechs Monate besteht Kündigungsschutz nach dem KSchG. Bei der Kündigung während der Probezeit ( auch am letzten Tag ) muss kein Grund angegeben werden, denn es ist keiner nötig.
Im Ergebnis müssen Sie die Kündigung akzeptieren, diese ist rechtmäßig, Sie sollten auf eine Rücknahme drängen, verbunden mit einer Probezeitverlängerung auf insgesamt 1 Jahr.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Einschätzung liefern.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht und Familienrecht