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Vorgezogene Erbfolge - Was steht wem zu?

| 29. Januar 2009 23:07 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Marco Liebmann

Falllage:
Ein Haus (€ 150.000) soll im Ramen der vorgezogenen Erbfolge auf einen Erben umgeschrieben werden. Beteiligte Personen: Erblasser, Ehepartner, 3 Kinder.
Folgende Vereinbarungen sollen getroffen werden:
1. Ein Kind wird alleiniger Eigentümer
2. Der Erblasser und der Ehepartner (beide 75 Jahre) erhalten ein lebenslanges Wohnrecht.
2. Ein Kind (44 Jahre) erhält ebenfalls ein lebenslanges Wohnrecht für eine kleine im Haus befindliche Wohnung.
3. Das dritte Kind soll ausgezahlt werden.

Fragen:
Welchen Mindestanspruch hat das Kind, welches ausgezahlt werden soll?
Welcher Anspruch wäre in solch einem Fall normal?
Muss es der vertraglichen Regelung zustimmen, oder geht es auch ohne?

Sehr geehrter Ratsuchender,

ich möchte Ihre Fragen auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:

Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.

Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.

Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

Der Mindestanspruch besteht hier in Höhe des Pflichtteils, der dem Kind im Falle einer Nichtberücksichtigung durch den Erblasser zustehen würde.

Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der gesetzliche Erbteil der Kinder neben dem Ehegatten beträgt jeweils 1/6, so dass der Pflichtteil der 3. Kindes 1/12 beträgt.

Der Mindestanspruch beträgt somit 1/12 am Wert des Hauses.

Die dinglichen Wohnrechte sind meines Erachtens dabei außer Betracht zu lassen, da durch die vorweggenommene Erbfolge erst solche dinglichen Wohnrechte eingetragen werden sollen.

Geht man also von einem Wert in Höhe von 150.000,00 Euro aus, besteht der Mindestanspruch in Höhe von 12.500,- Euro.

Grundsätzlich muss das 3. Kind der Übertragung des Grundstücks als auch der Eintragung eines Wohnrechts nicht zustimmen, da dies allein in der Verfügungsbefugnis des Erblassers steht, der mit seinem Eigentum nach Belieben verfahren kann.

Sofern jedoch eine Auszahlung in Form einer Abfindung gegen Verzicht auf die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen des 3. Kindes vereinbart werden soll, ist eine Einigung und somit auch eine Zustimmung des 3. Kindes erforderlich.

Sollte eine Regelung ohne Beteiligung des 3. Kindes erfolgen und dieses übergangen werden, hat dies zum Zeitpunkt des Erbfalls einen Pflichtteilsanspruch, sofern es durch den Erblasser von der Erfolge ausgeschlossen wird.

Im Ergebnis führt dies bzgl. des Hauses zu dem oben genannten Anpruch.

Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.

Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.

Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen.


Mit freundlichen Grüßen

Marco Liebmann
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 7. Februar 2009 | 12:25

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