Sehr geehrte Ratsuchende,
ich will versuchen, Ihnen die rechtliche Beurteilung Ihrer Situation kurz zu erläutern:
1. Die Erklärung eines Erbverzichts
Wenn Sie einen Erbverzicht erklären (dieser muss notariell beurkundet werden), dann sind Sie damit von der gesetzlichen Erbfolge nach Ihrem Vater ausgeschlossen und haben auch keinen Anspruch auf Auszahlung eines Pflichtteils nach dem Tod Ihres Vaters. Hintergrund der Pläne Ihres Vaters ist wohl, dass er seinen Bruder (Ihren Onkel) und dessen Abkömmlinge als Erben haben möchte. Sie müssen selbst entscheiden, ob dies in Ihrem Sinne ist.
Da ein Erbe nicht nur in die Rechtsstellung, sondern auch in die Pflichten des Erblassers eintritt, haben Sie, wenn Sie einen Erbverzicht erklären, im Fall des Todes Ihres Vaters auch keinerlei Verpflichtungen hinsichtlich seines Nachlasses. Sie müssen sich also nicht um den Verbleib seines Hauses etc. kümmern. Auch die Beerdigungskosten muss der Erbe tragen. Etwaige Kosten für die Pflege Ihres Vaters etc. hingegen haben nichts mit dem Nachlass Ihres Vaters zu tun, so dass Sie zu diesen Kosten im Rahmen Ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber Ihrem Vater herangezogen werden können, auch wenn Sie einen Erbverzicht erklären.
2. Zahlung von jährlich 18.000 EUR an Sie und Ihre Schwestern für die nächsten zehn Jahre
Die von Ihrem Vater vorgeschlagene Vereinbarung über eine jährliche Zahlung von 18.000 EUR gegen die Erklärung eines Erbverzichts ist aus meiner Sicht grundsätzlich zulässig. Aus Ihrer Schilderung geht allerdings nicht klar hervor, wer Ihnen diese Geldbeträge schulden soll (die Anteile an dem Unternehmen sollen auf die anderen Gesellschafter übetragen werden, aber den Kaufpreis hierfür soll das Unternehmen schulden?). Dies müsste im Vertrag genau festgelegt werden und lässt sich von mir nicht beurteilen, solange ich nicht genau weiß, um was für eine Art von Familienunternehmen es sich in Ihrem Fall handelt und wer die Gesellschafter dieses Unternehmens sind. Mit dieser Frage sollten Sie zu einem Rechtsanwalt gehen und ihm Ihren Fall vorlegen. Der Rahmen der hier, auf dieser Internetplattform, möglichen Beratung wird in diesem Punkt gesprengt.
Unabhängig davon, wer Ihnen die Geldbeträge auszahlen soll, sollten Sie Ihren Erbverzicht von der Bedingung abhängig machen, dass er nur wirksam sein soll, wenn in zehn Jahren die Geldbeträge ordnungsgemäß an Sie gezahlt worden sind. So sichern Sie sich gegen das Risiko, dass Ihnen sowohl das Erbe als auch die versprochenen 180.000 EUR verloren gehen könnten, ab. Ein solcher "bedingter" Erbverzicht ist zulässig.
3. Steuerrechtliche Aspekte/Rechtliche Einordnung der zu treffenden Vereinbarung
Wie man die von Ihrem Vater vorgeschlagene Vereinbarung juristisch bezeichnen soll ("vorweggenommene Erbfolge", "Schenkung", "Abfindung"), darüber kann man lange philosophieren und auch streiten. Faktisch und insbesondere in steuerrechtlicher Hinsicht ist diese Frage jedoch irrelevant, da gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) auch das als Schenkung (unter Lebenden) anzusehen ist, was als Abfindung für einen Erbverzicht gewährt wird. Das bedeutet, dass für die Beträge, die Sie aufgrund der Vereinbarung erhalten sollen, Schenkungsteuer zu zahlen ist. Gemäß § 16 ErbStG
bleibt für Sie als Kind Ihres Vaters ein Betrag von maximal 205.000 EUR steuerfrei; mehrere Einzelbeträge, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren geschenkt werden, werden dabei zusammengerechnet. Da in Ihrem Fall bereits im Jahr 2000 eine Schenkung Ihres Vaters an Sie (welche Höhe? 80.000 EUR pro Tochter oder für alle drei Töchter insgesamt?) ergangen ist - es handelt sich hierbei um eine Schenkung, auch wenn sie nur mit der Auflage, die Unternehmensanteile nicht weiterzuverkaufen, gemacht wurde - , kann es sein, dass Sie über den Freibetrag von 205.000 EUR binnen zehn Jahren hinausschießen und auf einen Teil der Geldbeträge Schenkungsteuer zahlen müssen. Auch insoweit empfehle ich Ihnen, einen - steuerrechtlich erfahrenen - Rechtsanwalt zu konsultieren.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weitergeholfen zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)
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