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Vorerbe Pflichteil

| 23. Oktober 2021 22:13 |
Preis: 55,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Wird ein Pflichtteilsberechtigter testamentarisch nur als Nacherbe eingesetzt, steht ihm bei einer Ausschlagung der Pflichtteil zu.

Guten Tag,
nach dem Tod meines Mannes wurde ich Vorerbin, die 2 Kinder meines Mannes Nacherben.
Ersatzerben sollten die bis dahin noch nicht geborenen Enkel werden.
Ich wohne in einem Einfamilienhaus, das damals mit 160 000 Euro beziffert wurde und meinem Mann gehörte.
Nun haben seine Kinder, Sohn und Tochter, das Erbe ausgeschlagen, und an deren Stelle sollen nun die Kinder des Sohnes stehen.
Muss ich tatsächlich an seine beiden Kinder den Pflichtteil zahlen, und mich dadurch nicht unerheblich verschulden, obwohl das Haus niemals mir gehören wird?!
Vor ein paar Jahren wurde mein Nießbrauch ins Grundbuch eingetragen, wird das mitgerechnet, bzw. abgezogen vom Pflichtteil?
Zählt der damalige Wert des Hauses, der mit 160.000 Euro angegeben wurde, oder der Wert, den das Haus heute erzielen könnte?

23. Oktober 2021 | 23:21

Antwort

von


(1656)
Bertha-von-Suttner-Straße 9
37085 Göttingen
Tel: 0551 70728-16
Web: https://rkm-goettingen.de/gero-geisslreiter-verwaltungsrecht
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Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Wenn die pflichtteilsberechtigten Kinder Ihres verstorbenen Ehemannes die Nacherbschaft ausschlagen, können sie stattdessen den Pflichtteil verlangen (§ 2306 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB); neue Nacherben werden dann die Kinder des Sohnes als benannte Ersatznacherben. Der Pflichtteil bezieht sich auf das Vermögen Ihres Ehemannes im Zeitpunkt seines Todes, wobei der Ihnen geschenkte Nießbrauch (als sog. unbenannte Zuwendung) gemäß § 2325 BGB dem Nachlass entsprechend - fiktiv - hinzuzurechnen ist. Es zählt insoweit der Wert des Nießbrauchs im Zeitpunkt des Erbfalls - war der Wert im Zeitpunkt der Schenkung niedriger, zählt abweichend davon dieser. Was den Wert des Hausgrundstücks anbelangt, kommt es auf den Wert im Zeitpunkt des Erbfalls an.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Bewertung des Fragestellers 25. Oktober 2021 | 06:01

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Öffentliches Baurecht, Erbrecht, Ausländerrecht, Fachanwalt Verwaltungsrecht