Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn die pflichtteilsberechtigten Kinder Ihres verstorbenen Ehemannes die Nacherbschaft ausschlagen, können sie stattdessen den Pflichtteil verlangen (§ 2306 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB); neue Nacherben werden dann die Kinder des Sohnes als benannte Ersatznacherben. Der Pflichtteil bezieht sich auf das Vermögen Ihres Ehemannes im Zeitpunkt seines Todes, wobei der Ihnen geschenkte Nießbrauch (als sog. unbenannte Zuwendung) gemäß § 2325 BGB dem Nachlass entsprechend - fiktiv - hinzuzurechnen ist. Es zählt insoweit der Wert des Nießbrauchs im Zeitpunkt des Erbfalls - war der Wert im Zeitpunkt der Schenkung niedriger, zählt abweichend davon dieser. Was den Wert des Hausgrundstücks anbelangt, kommt es auf den Wert im Zeitpunkt des Erbfalls an.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonNotar und Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
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