Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Da Sie als Alleinerbe eingesetzt worden sind ist für einen Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 II BGB
kein Raum.
Eine Berechtigung für eine Anfechtung der Schenkung durch den Erblasser kann ich nicht erkennen.
Vor diesem Hintergrund könnte Ihnen allenfalls ein Anspruch aus § 2287 BGB
zustehen.
Ein Anspruch aus § 2287 BGB
ist nur dann gegeben, wenn eine objektive Beeinträchtigung vorliegt und der Erblasser mit Beeinträchtigungsabsicht gehandelt hat.
Ob eine Beeinträchtigungsabsicht vorliegt, ist aufgrund einer Missbrauchskontrolle zu prüfen - also, ob der Erblasser seine Verfügungsfreiheit zu Ihren Lasten missbraucht hat.
Nach der Rechtsprechung des BGH ist Prüfungsmaßstab das sog. lebzeitige Eigeninteresse des Erblassers (BGH NJW 1984, 731
, 732).
Liegt ein solches Eigeninteresse des Erblassers vor, dann ist ein Missbrauch und eine Beeinträchtigungsabsicht grundsätzlich zu verneinen.
Es erfolgt hierbei eine Abwägung zwischen den Interessen des Erblassers an einer entsprechenden Verfügung und dem Erwerbsinteresse des Vertragserben.
Ihre Mutter könnte insoweit vorbringen, dass das lebzeitige Eigeninteresse des Erblassers in der Abgeltung von Pflegeleistungen zu sehen ist, so dass Sie keinen Anspruch aus § 2287 BGB
geltend machen können.
Auf der anderen Seite beruht die Zuwendung auf Grund eines späteren Sinneswandels des Erblassers und erfolgte wohl zur Korrektur des bindenden Erbverzichtsvertrages.
In jedem Fall müssen Sie als Vertragserbe die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des § 2287 BGB
darlegen und beweisen.
Die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast werden allerdings dadurch erleichtert, dass auf die Behauptung des Vertragserben, der Erblasser habe ohne lebezeitiges Eigeninteresse gehandelt, zunächst der Beschenkte schlüssig die Umstände darlegen muss, die für ein solches Interesse des Erblassers sprechen (BGH NJW 1986, 1755
).
Erst danach ist es Aufgabe des Vertragserben, die angeführten Umstände zu widerlegen und damit die Benachteiligungsabsicht des Erblassers zu beweisen (BGH NJW-RR 1992, 200
).
Eine Umkehr der Beweislast dergestalt, dass die Darlegung der Schenkung eine Benachteiligungsabsicht indiziert, lehnt die Rechtsprechung ab, vgl. OLG Köln ZErb 2003, 21.
Insoweit rate ich Ihnen, einen Kollegen vor Ort zu mandatieren, um Ihren Anspruch durchzusetzen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Hamburg 2006
info@kanzlei-roth.de
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrter Herr Roth,
zunächst einmal danke für Ihre schnelle und umfassende Antwort (eine entsprechend positive Bewertung folgt). Ich werde Ihren Rat annehmen und einen Kollegen an meinem Wohnort konsultieren.
Soweit ich Ihre Antwort richtig interpretiere gilt es nachzuweisen, dass eine Beeinträchtigungsabsicht seitens meines Großvaters gegeben ist und ob ein lebzeitiges Eigeninteresse vorlag.
Nun, zum Zeitpunkt der Schenkung lag natürlich ein lebzeitiges Eigeninteresse vor, schließlich hatte meine Mutter meinem Großvater versprochen die Pflege auf Lebzeiten zu gewähleisten und Ihn in der neugekauften Wohnung neben Ihrer Wohnung zu Pflegen. Dieses Versprechen ist Sie jedoch lediglich ca. 9 Monate nachgekommen und endete mit dem Selbstmordversuch meines Großvaters mit Schlaftabletten (die sie ihm im übrigen besorgt hatte). Nachweisbar ist aufgrund v. Schreiben des Pflegeheimes, dass Sie danach eine Betreuung meines Großvaters nicht nachgekommen ist woraufhin ich ja im weiteren Verlauf Betreuer geworden bin und die Pflege wieder mit übernommen habe).
Ist nicht aus dem chronologischen Ablauf zu erkennen, dass ein lebzeitiges Eigeninteresse nie vorlag (wenn man von den 9 Monaten einmal absieht) und so objektiv eine Beeinträchtigung vorlag?
Mit besten Grüßen
ein Ratsuchender
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Ihre Annahme hinsichtlich der Beweislastregel ist richtig.
Objektiv liegt in der Tat eine Beeinträchtigung vor. Die Frage in Ihrem Fall ist, ob auch die subjektiven Voraussetzungen gegeben sind.
Nach der Rechtsprechung liegt bspw. kein Eigeninteresse vor, wenn der Erblasser sich nach Abschluss des Erbvertrages umentschlossen hat und seine Verfügung von Todes wegen durch die Zuwendung an eine andere Person korrigieren will (BGH NJW 1980, 2307
; OLG Frankfurt NJW-RR 1991, 1157
).
Insoweit müssten Sie sich um Zeugen bemühen, die eine Aussage darüber machen können, welche Motivation der Erblasser im Zeitpunkt der Schenkung wirklich hatte, um so einen Missbrauch der lebzeitigen Verfügung zu beweisen.
Der alleinige Verweis auf den von Ihnen beschriebenen chronologischen Ablauf des Geschehens reicht hierfür nicht aus.
Mit besten Grüßen
aus Hamburg
K. Roth
- Rechtsanwalt -